Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
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Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Krankenversicherung, Beantragung bei Schwangerschaft und nach Entbindung

Wenn Sie wegen einer Schwangerschaft oder einer Entbindung Ihren Haushalt nicht führen können, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Diese beantragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie Haushaltshilfe erhalten, wenn Sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder nach der Entbindung vorübergehend den Haushalt nicht weiterführen können. Voraussetzung ist, dass in Ihrem Haushalt keine andere Person lebt, die Sie unterstützen kann.

Sie haben bei Schwangerschaft und Entbindung Anspruch auf Unterstützung durch eine Haushaltshilfe, wenn Sie Ihren Haushalt nicht weiterführen können, weil

  • Sie Schwangerschaftsbeschwerden wie Blutarmut, Übelkeit oder Krämpfe haben, die über das normale Maß hinausgehen,
  • Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt Sie angewiesen hat, sich körperlich zu schonen, zum Beispiel wegen einer Risikoschwangerschaft,
  • Ihre Gesundheit nach der Entbindung geschwächt ist.

Für den Antrag auf Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Ihre Ärztin, Ihr Arzt oder Ihre Hebamme bestätigt Ihnen darin die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe und gibt an, in welchem Umfang und wie lange Sie die Haushaltshilfe voraussichtlich benötigen.

Stimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihrem Antrag zu, vermittelt diese Ihnen eine Haushaltshilfe eines Pflegedienstes oder einer vergleichbaren Organisation. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht ein Grund, davon abzusehen, können Sie die Haushaltshilfe selbst organisieren. Dann erhalten Sie die Kosten in angemessener Höhe erstattet. Dabei kann es jedoch regionale Unterschiede geben.

Helfen Ihnen Ihre Eltern, Geschwister oder andere nahe Verwandte im Haushalt, kann Ihre Krankenkasse diesen keine Vergütung zahlen. Sie kann jedoch Fahrtkosten und zum Teil auch Verdienstausfälle erstatten. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Falls Sie während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung erkranken, können Sie gegebenenfalls eine Haushaltshilfe im Krankheitsfall beantragen. Für den Antrag auf Haushaltshilfe bei Erkrankungen gelten andere Voraussetzungen als bei der Schwangerschaft. Zudem müssen Sie dann eine Zuzahlung leisten.
 

  • Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
  • Es lebt keine andere Person in Ihrem Haushalt, die diesen fortführen kann
  • Ihre Ärztin, Ihr Arzt oder Ihre Hebamme bestätigt die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe
     

Den Antrag auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 

  • Füllen Sie das Antragsformular Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus und reichen Sie es zusammen mit der ärztlichen Bestätigung zu Notwendigkeit, Dauer und Umfang der Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Ihre Krankenkasse prüft Ihren Anspruch auf Haushaltshilfe und berät Sie zu passenden Anbietern. Alternativ können Sie auch selbst eine Haushaltshilfe auswählen, sofern diese Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sind.
  • Sie beauftragen die Haushaltshilfe.
     

Sie müssen die Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse beantragen, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen. Haben Sie selbstständig eine Haushaltshilfe beauftragt, können die Kosten nur in Ausnahmefällen erstattet werden.

Sie müssen für den Antrag nichts bezahlen und auch keine Zuzahlungen leisten. Die Haushaltshilfe rechnet die Kosten in der Regel direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 15 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu 5 Wochen. 
 

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)