Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
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Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Integrationskurs, Beantragung eines Fahrtkostenzuschusses

Wenn Sie einen Integrationskurs besuchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Fahrtkostenzuschuss erhalten.

Integrationskurse in Deutschland helfen Zugewanderten nicht nur dabei, die deutsche Sprache zu lernen, sondern auch, mehr über die Geschichte, Kultur und Rechtsordnung zu erfahren.

Sie können einen Fahrtkostenzuschuss für den Besuch eines Integrationskurses erhalten, wenn Ihre Wohnung mindestens 5 Kilometer vom Kursort entfernt liegt. Es ist zumutbar, dass Sie Strecken unter 5 Kilometer zu Fuß gehen. Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, den Fußweg zum Integrationskursträger, der kleiner als 5 Kilometer ist, zu Fuß zurückzulegen, können Sie durch Vorlage eines ärztlichen Attests einen Fahrtkostenzuschuss erhalten.

Sie können den Fahrtkostenzuschuss erhalten, wenn Sie die Kosten für den Integrationskurse nicht selbst bezahlen müssen. Sie erhalten entweder einen festen Geldbetrag

  • je Kursabschnitt oder
  • pro Kurstag.

Dies hängt im Wesentlichen davon ab, welches Verkehrsmittel Sie nutzen.  

Sie müssen Ihren Antrag rechtzeitig vor Kursbeginn stellen. Sie erhalten den Fahrtkostenzuschuss in der Regel ab dem Kursabschnitt, der nach Ihrem Antrag beginnt. Eine rückwirkende Auszahlung für die Zeit vor Ihrem Antrag ist grundsätzlich nicht möglich.

Wenn Sie umziehen oder der Kursort wechselt, müssen Sie in der Regel einen neuen Antrag stellen. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen, wenn folgende Bedingungen zutreffen:

  • Sie beziehen eine kursabschnittsbezogene Fahrtkostenpauschale.
  • Sie können nach dem Umzug das gleiche Ticket nutzen.
  • Die Entfernung zum Kursort beträgt weiterhin mehr als 5 Kilometer.

In diesem Fall teilen Sie lediglich dem BAMF Ihre neue Adresse mit.

  • Sie können einen Fahrtkostenzuschuss beantragen, wenn Sie keinen Kostenbeitrag zum Integrationskurs zahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
    • Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach SGB II)
    • Sozialhilfe (Leistungen nach SGB XII)
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Leistungen der Arbeitsförderung (Leistungen nach SGB III) 
  • Der Fußweg ist über 5 km lang. Sie können aber auch einen Fahrtkostenzuschuss bei einem Fußweg unter 5 km erhalten, wenn Sie den Fußweg vom Wohnort zum Kursort nicht zurücklegen können. Als Nachweis benötigen Sie ein ärztliches Attest.
  • Sie können unabhängig von der Art der Kostenbefreiung einen Fahrtkostenzuschuss beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind.

Den Antrag auf Fahrtkostenzuschuss können Sie online über das Verwaltungsportal des Bundes oder schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen.

Online-Antragstellung

  • Sie öffnen den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de und melden sich an mit:
    • der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises,
    • dem elektronischen Aufenthaltstitel,
    • der eID für EU-Bürger oder
    • mit dem ELSTER-Zertifikat Ihres Online-Finanzamtes (via BundID) 
  • Sie füllen den Antrag aus.
  • Laden Sie die geforderten Unterlagen als Scan hoch.
  • Senden Sie Ihren Antrag ab. 
  • Die Regionalstelle des BAMF prüft Ihren Antrag. 
  • Sie erhalten per Post oder digital einen Bescheid, dass Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Schriftlicher Antrag

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und öffnen Sie das Antragsformular.
  • Sie können das Formular wahlweise
    • am Bildschirm ausfüllen oder
    • es herunterladen und dann ausfüllen. 
  • Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Senden Sie das Formular mit den notwendigen Unterlagen per Post an Ihre zuständige Regionalstelle des BAMF.
  • Die Regionalstelle des BAMF prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten per Post einen Bescheid, dass Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Sie müssen den Antrag rechtzeitig vor Kursbeginn stellen, um den Zuschuss zu erhalten.

Es fallen keine Kosten an.

3 bis 30 Tage

Bundesministerium des Innern (siehe BayernPortal)