Explosionsschutz, Beantragung der behördlichen Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach der Betriebssicherheitsverordnung
Befähigte Personen, die eine Prüfung nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, durchführen wollen, müssen behördlich anerkannt sein.
Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der ATEX-Richtlinie (2014/34/EU) dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf neben einer zugelassenen Überwachungsstelle auch eine zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschn. 3 Nr. 3.2 Betriebssicherheitsverordnung mit behördlicher Anerkennung durchführen.
Eine Anerkennung wird personen- und unternehmensbezogen für den vorgesehenen Betriebsort erteilt. Es müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Angaben zum Antragsteller
- Anschrift der Betriebsstätte bzw. der Betriebsabteilung, in welcher die von der Behörde anerkannte zur Prüfung befähigte Person tätig werden soll
- Angaben zum Ansprechpartner für Rückfragen
- Prüfaufgaben und -umfang, für welche die Anerkennung beantragt wird
- Angaben zur befähigten Person
- Vor- und Zuname
- Geburtstag und -ort,
- Beruf
- Privatanschrift des Bewerbers
Die Anerkennung wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
- Die anzuerkennende Person hat eine
- einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation,
- eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne des Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung und
- Tätigkeiten im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels durchgeführt sowie eine angemessene Weiterbildung.
- Sie muss zuverlässig und für die Prüftätigkeit geeignet sein.
- Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen Weisungen.
- Es muss eine gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zur Qualifikation der anzuerkennenden Person sowie eine Stellungnahme des Antragsstellers zur Ausstattung und Qualitätssicherung des Betriebs (soweit vorhanden) vorgelegt werden.
- Der regelmäßig anfallende Bedarf solcher Prüfungen und der notwendigen Prüfeinrichtungen kann nachgewiesen werden.
- Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen können per E-Mail, Fax, schriftlich oder elektronisch an die Anerkennungsbehörde übermittelt werden.
- Der Antragsteller muss eine zugelassene Überwachungsstelle mit der Abgabe einer gutachterlichen Äußerung beauftragen. Zur Erlangung der gutachterlichen Äußerung ist ein Ortstermin mit einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) unter Anwesenheit des örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes im Betrieb erforderlich.
In Anwesenheit des Sachverständigen der zugelassenen Überwachungsstelle können Probeprüfungen absolviert werden. - Die gutachterlichen Äußerung wird an die Anerkennungsbehörde übersandt.
- Der Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid wird von der Anerkennungsbehörde erstellt und dem Antragssteller übermittelt.
Die Kosten variieren je nach Verwaltungsaufwand und bestehen aus Auslagen und Gebühren. Sie können zwischen 300 bis 1.500 EUR betragen.