Psychotherapeut/-in, Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs
Wenn Sie den Beruf des Psychotherapeuten in Deutschland ohne Approbation als Psychotherapeut ausüben wollen, benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis.
Die Erteilung der Erlaubnis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben und die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes im Rahmen eines Approbationsverfahrens noch aussteht.
Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.
Weitere Voraussetzungen sind:
- dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ergibt (Zuverlässigkeit),
- Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ungeeignet sind (gesundheitliche Eignung) und
- Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Sprachkenntnisse).
Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Regierung einreichen.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Bayern die Regierung von Oberbayern für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und Oberpfalz, sowie die Regierung von Unterfranken für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer. Je angefangenes Jahr werden 100 € an Gebühren berechnet.
Die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis setzt u. a. voraus, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Danach gilt Folgendes:
1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.
2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.
3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Fachsprachentests bei der Psychotherapeutenkammer Bayern als nachgewiesen.
4. Fachsprachtests, die bei der Psychotherapeutenkammer oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie spezielle Fachsprachtests von anderen Prüfungseinrichtungen werden anerkannt, sofern diese geeignet sind, die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.