Arzt/Ärztin, Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
Wenn Sie den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Arzt/Ärztin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Heilkunde ausüben will, bedarf hierzu der Gestattung. Wenn Sie den ärztlichen Beruf ausüben wollen, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Arzt. Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU/EWR besitzen, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs auch auf Grund einer widerruflichen Erlaubnis zulässig. Sie darf nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Bayern die Regierung von Oberbayern für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und Oberpfalz, sowie die Regierung von Unterfranken für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen die zuständige Regierung (siehe oben) mit.
Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.
Weitere Voraussetzungen sind:
- dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (Zuverlässigkeit),
- Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sind (Gesundheitliche Eignung) und
- Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Sprachkenntnisse).
Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Regierung einreichen.
Wir empfehlen Ihnen, sich vorher beraten zu lassen.
- Die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) unterstützt und berät Arbeitgeber und individuell anerkennungssuchende Personen bei der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation. Weitere Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".
- Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) dient den Antragstellenden während des gesamten Anerkennungsverfahrens als zentraler Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie unterr "Weiterführende Links".
- Für Hilfestellungen im Antragsverfahren/Einreise können Sie sich auch an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) wenden. Weitere Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer der Erlaubnis. Je angefangenes Jahr werden 100 EUR berechnet.
Die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis setzt u. a. voraus, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Danach gilt Folgendes:
1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.
2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.
3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Fachsprachentests bei der Bayerische Landesärztekammer als nachgewiesen.
4. Fachsprachtests, die bei der Ärztekammer oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie Fachsprachtests von anderen Prüfungseinrichtungen werden als Nachweis anerkannt, sofern gewährleistet ist, dass die dortige Prüfung mit dem Fachsprachtest bei der Bayerische Landesärztekammer gleichwertig ist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.
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Bei einer lediglich vorübergehenden und gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit (Dienstleistung) ist eine Approbation oder Erlaubnis nicht erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen genügt vielmehr eine Meldung bei der zuständigen Behörde unter Vorlage bestimmter Unterlagen (siehe unter "Verwandte Themen").