Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
Seitenbereiche
Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Waldmünchen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Waldmünchen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Rundfunksender, Beantragung einer Frequenzzuteilung

Als Sendernetzbetreiber im Rundfunk beantragen Sie die Zuteilung von Frequenzen bei der Bundesnetzagentur.

Die Zuständigkeiten für Rundfunk in Deutschland sind zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt. Die Bundesnetzagentur ist für die technische Seite zuständig und übernimmt unter anderem die Zuteilung von Frequenzen, über die Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder übertragen wird. Dazu gehören analoge und digitale Frequenzen für Radio und Fernsehen.

Eine Frequenzzuteilung ist die Erlaubnis nach den Regelungen des Telekommunikationsrechts, bestimmte Frequenzen unter festgelegten Bestimmungen zu nutzen. Die Bestimmungen können zum Beispiel die Sendeleistung, die Antennenhöhe oder andere technische Aspekte betreffen, um gegenseitige Störungen zu verhindern. Ein Frequenzplan der Bundesnetzagentur legt fest, welche Frequenzbereiche für welche Nutzungen vorgesehen sind.  

  • Die zuständige Landesbehörde hat der Bundesnetzagentur die rundfunkrechtlichen Festlegungen vorgelegt.
  • Sie weisen nach, dass Sie über die nötige
    • Zuverlässigkeit,
    • Leistungsfähigkeit und
    • Fachkunde verfügen.
  • Die telekommunikationsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung sind erfüllt (zum Beispiel Ausweisung im Frequenzplan, Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen).
  • Die beabsichtigte Nutzung ist mit den Regulierungszielen des Telekommunikationsgesetzes vereinbar.
  • Nur bei Regelrundfunk: Versorgungsbedarf eines Landes.

Für Rundfunk, nicht im Zuständigkeitsbereich der Länder, dazu gehören Nutzungen, die ein bestimmtes Grundstück nicht überschreiten, zum Beispiel Autokinos und Veranstaltungsrundfunk, gilt folgendes:

  • Es ist häufig kein Versorgungsbedarf notwendig, sondern lediglich eine Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und der Landesbehörde.
  • In diesen Fällen teilen Sie der Bundesnetzagentur die Fläche mit, die versorgt werden soll.

Sie können den Antrag online oder per E-Mail stellen:

Online:

  • Melden Sie sich auf dem Kundenportal der Bundesnetzagentur an und füllen Sie den Antrag aus.
  • Laden Sie die gegebenenfalls notwendigen Anlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
  • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.

Per E-Mail

  • Füllen Sie das zum Download angebotene Formular "Antrag auf Zuteilung einer UKW-Frequenz" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur aus und übersenden Sie den Antrag mit den gegebenenfalls notwendigen Anlagen an die Bundesnetzagentur per E-Mail.
  • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
  • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.

Ausführliche Erläuterungen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie in der "Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst".

Für Rundfunk, im Zuständigkeitsbereich der Länder, ist die Grundlage für eine Frequenzzuteilung ein Versorgungsbedarf der Länder. In den allermeisten Fällen sucht sich der alleinige Inhalteanbieter einen Senderbetreiber aus, der dann einen Antrag auf Frequenzzuteilung für einen konkreten Versorgungsbedarf stellt.

Für den Regelrundfunk sieht der Verfahrensablauf landesabhängig so aus:

  • Die zuständigen Landesbehörden teilen der Bundesnetzagentur mit, dass der Empfang von Rundfunk in einem bestimmten Gebiet angeboten werden soll (sogenannter Versorgungsbedarf).
  • Die Landesbehörden können die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zuweisen.
    • In diesem Fall schließt der Inhalteanbieter einen Vertrag mit Ihnen und meldet der Bundesnetzagentur Sie als Sendernetzbetreiber. Anschließend beantragen Sie die Zuteilung der Frequenz bei der Bundesnetzagentur.

Wenn Sie von den Inhalteanbietern oder der Bundesnetzagentur in einem Vergabeverfahren als Netzbetreiber ausgewählt wurden, gilt Folgendes:

Sie können den Antrag online oder per E-Mail stellen:

Online:

  • Melden Sie sich auf dem Kundenportal der Bundesnetzagentur an und füllen Sie den Antrag aus.
  • Laden Sie die gegebenenfalls notwendigen Anlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
  • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.

Per E-Mail

  • Füllen Sie das zum Download angebotene Formular "Antrag auf Zuteilung einer UKW-Frequenz" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur aus und übersenden Sie den Antrag mit den gegebenenfalls notwendigen Anlagen an die Bundesnetzagentur per E-Mail.
  • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
  • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.
  • Ausführliche Erläuterungen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie in der "Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst".

Es gibt keine Fristen.

  • Die Gebühren für die Frequenzzuteilung hängen unter anderem vom Frequenzband, der Übertragungstechnik, dem beantragten Zeitraum und der Versorgungsfläche/versorgten Bevölkerung ab. Kostenrahmen: zwischen 1,00 EUR für sehr geringe Versorgung, beispielsweise ein ländlicher Sportplatz für wenige Tage und mehrere Millionen Euro für eine bundesweite Versorgung für 10 Jahre.
  • Als Inhaberin oder Inhaber der Frequenzzuteilung müssen Sie jährliche Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung leisten. Kostenrahmen: zwischen 1,00 EUR und 5,00 EUR pro zugeteilter Frequenz und 10 Quadratkilometer Versorgungsfläche.

  • Für Nutzungen wie Autokinos müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 6 Wochen rechnen.
  • Regelzuteilungen für den Rundfunk können gegebenenfalls – bedingt durch internationale Fristen und Vereinbarungen – mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen.

Als privater Rundfunkveranstalter benötigen Sie neben der telekommunikationsrechtlichen Frequenzzuteilung eine medienrechtliche Zulassung nach dem jeweiligen Landesrecht. Für das Zulassungsverfahren ist die Landesmedienanstalt des Bundeslandes zuständig, in dem Sie ein Programm verbreiten möchten.

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)