Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege, Beantragung einer staatlichen Leistung
Der Freistaat Bayern gewährt auf Antrag eine staatliche Leistung, um existenzbedrohende Härtefälle bei bayerischen Vereinen der Heimat- und Brauchtumspflege einschließlich Faschings-, Fastnachts- und Karnevalsvereinen abzufedern.
Zweck
Aufgrund des starken Anstiegs der Energiepreise können bayerische Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege einschließlich der Faschings-, Fastnachts- und Karnevalsvereine im Einzelfall in ihrer Existenz bedroht sein. Zweck der staatlichen Leistung ist, das gesellschaftlich-kulturelle Wirken dieser Vereine für die Zukunft zu sichern und Traditionen und Bräuche in Bayern während der Energiepreiskrise und darüber hinaus zu erhalten.
Gegenstand
Um existenzbedrohende Härtefälle bei bayerischen Vereinen der Heimat- und Brauchtumspflege einschließlich Faschings-, Fastnachts- und Karnevalsvereinen abzufedern, gewährt der Freistaat Bayern deshalb auf Grundlage dieser Richtlinie einen teilweisen Ausgleich der Mehrkosten, die wegen des starken Anstiegs der Energiepreise entstanden sind oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehen.
Begünstigte
Antrags- und leistungsberechtigt sind Vereine mit Sitz in Bayern, die gemäß § 52 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt sind und als satzungsmäßigen Hauptzweck die Heimat- und Brauchtumspflege oder die Pflege des Faschings, der Fastnacht oder des Karnevals verfolgen.
Art und Höhe
Die Leistung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Eine Billigkeitsleistung kommt nur in Betracht, wenn während des Hilfezeitraums folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Begünstigte ist
aa) ein Dachverband oder eine dachverbandsähnliche Organisation, die als Zweck die Heimatpflege, die Volksmusikpflege und -forschung oder den Fasching, die Fastnacht oder den Karneval verfolgen,
oder
bb) Mitglied in einem solchen Dachverband oder einer solchen dachverbandsähnlichen Organisation nach Doppelbuchst. aa
oder
cc) Empfänger wiederkehrender Förderungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Bereich Heimatpflege einschließlich Volksmusikpflege und -forschung
oder
dd) Träger einer im Bayerischen Landesverzeichnis des Immateriellen Kulturerbes eingetragenen kulturellen Ausdrucksform.
b) Die Mehrkosten, die dem Verein aufgrund des starken Anstiegs der Energiepreise entstanden sind oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehen, sind ursächlich für eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage des Vereins, die eine Gefährdung der Existenz des Vereins besorgen lässt; der Antrag muss eine entsprechende Erklärung enthalten. Eine derartige wirtschaftliche Notlage liegt regelmäßig vor, wenn die rückständigen und die binnen dreier Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Betrachtungszeitraum) fälligen Verbindlichkeiten des Vereins einschließlich der Kosten für Energie seine liquiden und die innerhalb des Betrachtungszeitraums verfügbaren Mittel übersteigen. Zu den verfügbaren Mittel zählen auch die innerhalb des Betrachtungszeitraums realisierbaren Vermögenswerte des Vereins, es sei denn, eine Veräußerung ist für den Verein im Einzelfall unzumutbar.
Anträge auf Gewährung der Billigkeitsleistung sind beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als zuständiger Bewilligungsbehörde über die digitale Antragsplattform bis zum 30. April 2024 einzureichen.
keine
Der Hilfezeitraum ist der 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.