Kapitalertragsteuer, Beantragung der Erstattung von im Ausland ansässigen Personen
Wenn Sie ausländischer Empfänger (Gläubiger) von inländischen Kapitalerträgen sind, können Sie unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer entlastet werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattet die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer, die den vorgesehenen Quellensteuersatz nach dem staatenspezifisch zur Anwendung kommenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung übersteigt beziehungsweise nach den §§ 43b oder 44a Absatz 9 EStG zu erstatten ist.
Das Erstattungsverfahren ist nur anwendbar bei bestimmten inländischen Kapitalerträgen, die dem Steuerabzug unterliegen.
Die Erstattung von Kapitalertragsteuer kann bei bestimmten Arten von Kapitalerträgen (zum Beispiel bei Genussrechten oder Forderungen aus Gewinnbeteiligungen) oder bei funktions- oder substanzlosen Gesellschaften ausgeschlossen sein. Damit richtet sich diese Regelung gegen Steuergestaltungen, durch die versucht wird unter Ausnutzung von Abkommens– oder Richtlinienvorteilen eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu erreichen.
Ihren Antrag stellen Sie schriftlich nach amtlichem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Anträge können stellen:
- im Ausland ansässige natürliche Personen und
- juristische Personen,
denen als Gläubiger inländische Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zufließens zuzurechnen sind
Sie müssen den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B3 stellen.
- Laden Sie den Antrag von der Internetseite des BZSt oder direkt vom Formularserver der Bundesfinanzverwaltung herunter. Füllen Sie den Antrag elektronisch aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Senden Sie den Antrag und alle Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
- Im positiven Fall bekommen Sie per Post einen schriftlichen Freistellungs- und Erstattungsbescheid.
- Durch eine vorab erteilte Freistellungsbescheinigung können Sie in bestimmten Fällen den Steuerabzug vom Kapitalertrag von vornherein vermeiden oder einen reduzierten Steuersatz in Anspruch nehmen.
Die gesetzliche Antragsfrist beträgt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge gezahlt wurden. Diese Frist endet jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer.
keine
Hinweis:
Das Erstattungsverfahren beim BZSt ist kostenfrei. Die Einholung der erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Steuerbescheinigung durch die depotführende Bank bei der letzten inländischen Zahlstelle) kann mit Kosten für den Antragsteller verbunden sein. Hierauf hat das BZSt keinen Einfluss.
- für die Bearbeitung des Antrags: mindestens 6 Monate