Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
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Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Energiesteuer, Anzeige der Beförderung von unversteuerten Energieerzeugnissen

Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und müssen sich für das IT-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System – EMCS) registrieren.

Befördern Sie Energieerzeugnisse, ohne dass diese bereits mit der Energiesteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Energieerzeugnisse auf dem Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann gegebenenfalls erhoben wird.

Energieerzeugnisse sind beispielsweise:

  • Benzin
  • Heizöl

Ausgenommen von der Beförderung unter Steueraussetzung sind Erdgas und Kohle.

Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern wollen, müssen Sie das den Zollbehörden zur verbrauchsteuerrechtlichen Überwachung melden. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank, dem IT-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System), erfasst. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Energieerzeugnisse müssen versteuert werden.

Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:

Beförderung im deutschen Steuergebiet:

  • Sie sind berechtigt, Energieerzeugnisse innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern. Das heißt, Sie sind
    • Inhaber eines Steuerlagers. Steuerlager sind von der Zollverwaltung zugelassene Herstellungsbetriebe und Lagerstätten für Energieerzeugnisse.
    • registrierter Versender. Registrierte Versender sind von der Zollverwaltung zugelassene Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
  • Möglich ist die Beförderung innerhalb Deutschlands
    • in ein anderes Steuerlager,
    • vom Ort der Einfuhr in ein anderes Steuerlager oder
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.

Beförderung zwischen Mitgliedstaaten:

  • Sie sind berechtigt, Energieerzeugnisse zwischen Mitgliedstaaten zu versenden. Das heißt, Sie sind
    • Inhaber eines Steuerlagers.
    • registrierter Versender.
  • Möglich ist die Beförderung zwischen Mitgliedstaaten
    • in ein Steuerlager,
    • an einen registrierten Empfänger. Registrierte Empfänger sind von der Zollverwaltung zugelassene Personen, die Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung empfangen dürfen.
    • an Begünstigte.

Ausfuhr aus der Europäischen Union:

Sie sind berechtigt, Energieerzeugnisse aus der Europäischen Union in ein Drittland zu befördern. Drittländer sind Länder außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union. 

  • Berechtigt sind Sie als
    • Inhaber eines Steuerlagers. 
    • registrierter Versender. 
  • Möglich ist die Ausfuhr 
    • aus Steuerlagern im Steuergebiet.
    • durch den registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort, an dem die Energieerzeugnisse das Steuergebiet der Europäischen Union verlassen.

Einfuhr aus Drittländern in das deutsche Steuergebiet:

Sie können Energieerzeugnisse aus Drittländern in das deutsche Steuergebiet befördern. Am Ort der Einfuhr müssen Sie für die Energieerzeugnisse eine Zollanmeldung abgegeben, die Energieerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und Sie müssen Steuern bezahlen. Schließt sich an die Einfuhr ein Verfahren der Steuerbefreiung an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. 

Wenn für Sie Folgendes gilt, können Sie ein vereinfachtes Verfahren beantragen:

  • Sie befördern Energieerzeugnisse zwischen 2 Steuerlagern im Steuergebiet der Europäischen Union, deren Inhaber Sie sind.
  • Sie sind registrierter Versender und befördern Energieerzeugnisse zwischen Ihrem Steuerlager und einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet.
  • Sie befördern Flüssiggase oder bestimmte Heizöle im Steuergebiet.
  • Sie befördern Energieerzeugnisse in Rohrleitungen im Steuergebiet.

Mit entsprechender Zulassung des Hauptzollamtes können Sie Energieerzeugnisse dann ohne die Nutzung des elektronischen EMCS-Verfahrens unter Steueraussetzung befördern.
 

Soweit Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie die Beförderung elektronisch vorab über die EMCS-Anwendung melden.

Die Meldung der Beförderung müssen Sie in der Regel elektronisch einreichen. Dazu können Sie unter anderem das Online-Verfahren der Zollverwaltung nutzen:

  • Rufen Sie die „Internet-EMCS-Anwendung“ („IEA“) der Zollverwaltung auf und folgen Sie den Anweisungen zur Anmeldung.
  • Klicken Sie auf der Startseite der Anwendung auf die Schaltfläche „Neuen Vorgang anlegen“. Fügen Sie dem Vorgang das Formular „e-VD" (elektronisches Verwaltungsdokument) hinzu. 
  • Füllen Sie das Formular „Entwurf e-VD" aus und speichern Sie es. Folgen Sie gegebenenfalls den Hinweisen zu fehlenden Angaben oder Unterformularen.
  • Wählen Sie die Option „Signieren“, um die Meldung an Ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln. 
  • Die EMCS-Anwendung überprüft automatisiert Ihre Meldung.
  • War die Überprüfung Ihrer Meldung erfolgreich, erhalten Sie eine Nachricht in der Internet-EMCS-Anwendung mit einer Zusammenfassung der Daten, die Sie übermittelt haben. Andernfalls erhalten Sie eine Fehlermeldung. 
  • Zusätzlich erhalten Sie eine Referenznummer zu dem EMCS-Vorgang (Administrative Reference Code, ARC) sowie ein PDF-Dokument mit einer Auflistung der Vorgangsdaten. Das ausgedruckte PDF-Dokument oder ein Handelspapier, aus dem die Referenznummer hervorgeht, dient der Begleitung Ihrer Waren.
  • Hat der Empfänger nach Ankunft der Ware den Empfang im EMCS bestätigt, so wird Ihnen die Nachricht „Eingangsmeldung“ zugestellt, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Informationen, zum Beispiel im Fall einer Beanstandung.
  • Wenn Sie die Erzeugnisse nicht versenden, sondern empfangen, müssen Sie eine solche Eingangsmeldung als Empfänger anlegen. Verwenden Sie dazu das Formular „Eingangsmeldung“ in der Internet-EMCS-Anwendung.

Alternativ können Sie bestimmte, vom Zoll zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden. 
In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung der Beförderung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:

  • Informieren Sie sich auf der Internetseite der Zollverwaltung über das sogenannte Ausfallverfahren (Papierverfahren).
  • Beachten Sie die Hinweise der Zollverwaltung zum jeweiligen Verfahren, zu den Voraussetzungen und den benötigten Formularen.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie wohnen. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
 

bei Versand: Abgabe der Meldung der Beförderung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung

bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ankunft der Ware. 

  • Es entstehen keine Kosten für die Meldung der Beförderung.
  • Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten. Bei Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten müssen Sie immer eine Sicherheit leisten, die in allen Mitgliedstaaten gültig sein muss.

Die Bearbeitung der technischen Anmeldung zur “Internet-EMCS-Anwendung“ (Kommunikationsstammdaten) dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen. 

Die Angaben in Ihrer elektronischen Mitteilung (z.B. Entwurf des e-VD) werden innerhalb von Sekunden automatisiert überprüft. Die folgende Mitteilung (z.B. e-VD oder Fehlermeldung) ergeht dann unmittelbar.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)