Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
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Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Zoll, Beantragung einer Stundung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis

Der Zoll kann Ihre Steuerschulden vorübergehend aufschieben, wenn deren sofortige Zahlung für Sie eine große Belastung darstellen würde.

Es kann vorkommen, dass Sie aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Probleme Ihre Steuerschulden bei der Zollverwaltung nicht bezahlen können.
In dem Fall kann die Zollverwaltung Ihnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde.
Erhebliche Härte bedeutet:

  • Sie befinden sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die Sie persönlich betreffen, vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten oder
  • Sie würden in diese Zahlungsschwierigkeiten geraten, wenn Sie den fälligen Betrag sofort in einer Summe zahlen müssten.

Der Anspruch der Zollverwaltung darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Die erhebliche Härte muss vorübergehend sein.
Sie können sich nicht auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten berufen.
Für die Dauer einer gewährten Stundung erhebt die Zollverwaltung Zinsen.
Die Zollverwaltung verlangt von Ihnen für die Stundung grundsätzlich eine Sicherheitsleistung. Dies könnte folgendes sein:

  • Bürgschaft durch eine dritte Person
  • Grundschuld für eine Immobilie
  • Sicherheitshypothek

Die Zollverwaltung kann Ihnen Teilzahlungen, also die Zahlung in Raten, gewähren.

  • Das Hauptzollamt kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn  
    • Sie sich auf die Erfüllung nicht rechtzeitig vorbereiten konnten oder sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden,
    • Sie die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben und
    • der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Sie können Stundung online sowie per Post, Fax oder E-Mail beantragen.
Online:

  •  Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
    •  Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig registrieren.
  • Melden Sie sich dort mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an. Als Privatperson können Sie zur Anmeldung auch die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Ihre BundID verwenden.
    •  Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto oder BundID-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig separat registrieren.
  • Füllen Sie den Antrag auf Stundung im Menüpunkt „Dienstleistungen“ aus.
  • Wählen Sie das zuständige Hauptzollamt aus und laden Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen hoch.
    •   Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.  
  • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen.
  • Das Hauptzollamt entscheidet mit einem elektronischen Bescheid über Ihren Antrag.

Per Post, Fax oder E-Mail:

  • Sie können den Antrag formlos stellen.
  • Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Formulare 3741 beziehungsweise 3743 herunterladen, ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.
    • Bitte beachten Sie, dass die Kenntnis der erbetenen Auskünfte für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags erforderlich ist. Sie haben eine entsprechende Auskunftspflicht. Sofern Sie die Fragen nicht vollständig beantworten oder die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, müssen Sie mit einer Ablehnung Ihres Antrags rechnen.
  • Reichen Sie den Antrag bei dem zuständigen Hauptzollamt ein und fügen Sie gegebenenfalls die ausgefüllten Formulare und die Unterlagen bei.
    • Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
  • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen.
  • Das Hauptzollamt entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.

  • Der Antrag sollte vor Fälligkeit gestellt werden.

Es fallen keine Kosten an.

Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt abhängig.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)