Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
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Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Fachassistent/Fachassistentin Land- und Forstwirtschaft, Beantragung der Zulassung zur Fortbildungsprüfung

Sie müssen die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Fachassistenten/-in Land- und Forstwirtschaft beantragen.

Der thematische Schwerpunkt des Fachassistenten Land- und Forstwirtschaft liegt in der Betreuung und Organisation von land- und forstwirtschaftlichen Mandaten. Zum Aufgabenbereich wird es beispielsweise gehören, Einkünfte von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu ermitteln und zu bewerten, Jahresabschlüsse, Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen vorzubereiten sowie den Steuerberater bei der Beratung in land- und forstwirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen.

Die Zulassung zur Prüfung zum/zur Fachassistenten/-in Land- und Forstwirtschaft muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.

Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber in einem Arbeitsverhältnis steht, – sofern kein Arbeitsverhältnis besteht – seinen Wohnsitz hat.

Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Fachassistenten/-in Land- und Forstwirtschaft ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur Steuerfachangestellten: Mindestens einjährige praktische Tätigkeit bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes (bei Zusatz „Landwirtschaftliche Buchstelle“ mindestens sechs Monate) in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
  • Nach erfolgreichem Abschluss eines mindestens dreijährigen agrar- oder betriebswirtschaftlichen Studiums: mindestens ein Jahr praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
  • Nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Bankkauffrau, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann oder Fachagrarwirtin Rechnungswesen): Mindestens 18 Monate praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
  • Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann: Mindestens vier Jahre praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden

Die Zulassung zur Prüfung setzt weiter voraus, dass der/die Prüfungsbewerber/-in die nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer festgesetzte Zulassungs- und Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn innerhalb der von der Steuerberaterkammer gesetzten Frist entrichtet hat.

Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den/die Prüfungsbewerber/-in schriftlich auf dem von der Steuerberaterkammer bereitgestellten Formular oder online unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.

Der Anmeldung sind die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Steuerberaterkammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird in einer Niederschrift unter Angabe der Gründe festgehalten. Ein ablehnender Bescheid wird begründet.

Die Zulassung zur Prüfung wird dem/ Prüfungsbewerber/-in rechtzeitig, spätestens mit der Ladung, unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt.

Die Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr statt. Die Prüfungstermine werden von der Steuerberaterkammer festgelegt. Sie gibt die Prüfungstage und Prüfungsorte einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.

Es muss die Zulassungs- und Prüfungsgebühr nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer entrichtet werden.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)