Fachassistent/Fachassistentin Digitalisierung und IT-Prozesse, Beantragung der Zulassung zur Fortbildungsprüfung
Sie müssen die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum Fachassistenten / zur Fachassistentin Digitalisierung und IT-Prozesse beantragen.
Der Fachassistent Digitalisierung und IT-Prozesse, kurz FAIT, ist eine Fortbildung, die von den Steuerberaterkammern angeboten wird.
In der „Dreiecksbeziehung“ zwischen Steuerberaterkanzlei, Mandantenunternehmen und Finanzverwaltung verfügen die Fachassistenten über den notwendigen Überblick, um digitale Geschäftsprozesse, Arbeitsabläufe sowie die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen für und mit dem Kanzleiinhaber zu steuern. Gesamtziel der Fortbildung ist es, dass Kanzleimitarbeiter Steuerberater bei der Organisation, Umsetzung und Weiterentwicklung einer Digitalstrategie unterstützen und medienbruchfreien Daten- und Informationsaustausch sicherstellen können.
Die Zulassung zur Prüfung zum Fachassistenten / zur Fachassistentin Digitalisierung und IT-Prozesse (FAIT-Prüfung) muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.
Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber / die Prüfungsbewerberin in einem Arbeitsverhältnis steht, – sofern kein Arbeitsverhältnis besteht – seinen/ihren Wohnsitz hat.
Zur FAIT-Prüfung kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- bei erfolgreich abgelegter Steuerfachangestellten-Prüfung: praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr
- bei abgeschlossenem, mindestens dreijährigem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium: praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr
- bei abgeschlossener gleichwertiger Berufsausbildung (kaufmännische z. B. Bankkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Groß- und Außenhandelskaufmann/-frau oder IT-Systemkaufmann/-frau oder Informationstechnologie z. B. Fachinformatiker/-in für Systemintegration, Fachinformatiker/-in für Anwendungsentwicklung): mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit
- ohne entsprechende Berufsausbildung: mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit
Die praktische Tätigkeit ist jeweils auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem/einer Steuerberater/-in, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/-in, vereidigte/-n Buchprüfer/-in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden zu absolvieren.
Einzelheiten zu den Zulassungsvoraussetzungen sind den Prüfungsordnungen und Rechtsvorschriften der Steuerberaterkammern zu entnehmen.
Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber / die Prüfungsbewerberin in einem Arbeitsverhältnis steht, – sofern kein Arbeitsverhältnis besteht – seinen Wohnsitz hat.
Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den/die Prüfungsbewerber/-in schriftlich auf dem von der Steuerberaterkammer bereitgestellte Formular oder online unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
Der Anmeldung sind die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Steuerberaterkammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird in einer Niederschrift unter Angabe der Gründe festgehalten. Ein ablehnender Bescheid wird begründet.
Die Zulassung zur Prüfung wird dem/der Prüfungsbewerber / die Prüfungsbewerberin rechtzeitig, spätestens mit der Ladung, unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt.
Die Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr statt. Die Prüfungstermine werden von der Steuerberaterkammer festgelegt. Sie gibt die Prüfungstage und Prüfungsorte einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.
Es muss die Zulassungs- und Prüfungsgebühr nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer entrichtet werden.