Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
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Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Pfändungsschutzkonto, Beantragung der Anpassung des Freibetrags

Sie können die Anpassung des Freibetrags für ein Pfändungsschutzkonto beantragen.

Ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) ist ein Girokonto, das Ihnen einen gewissen Schutz vor einer Kontopfändung bietet. Wenn Sie Schulden haben und Ihre Gläubiger eine Pfändung Ihres Kontos beantragen, können Sie durch die Umwandlung Ihres normalen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto vermeiden, dass Ihr gesamtes Guthaben gepfändet wird. Ein Pfändungsschutzkonto ermöglicht es Ihnen, monatlich über einen bestimmten Sockelfreibetrag zu verfügen. Der Sockelfreibetrag ist an die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen angelehnt, die von dem Bundesministerium der Justiz jährlich festgelegt werden. Den aktuell gültigen Sockelfreibetrag können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz einsehen, welche Sie unter "Weiterführende Links" erreichen können.

Sinn und Zweck eines Pfändungsschutzkontos ist es zu verhindern, dass Schuldner im Falle einer Kontensperrung nicht mehr über das notwendige Geld verfügen, um beispielsweise Lebensmittel zu kaufen oder ihre Miete zu bezahlen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, Freibeträge, die in einem Monat nicht verbraucht werden, in den drei nachfolgenden Monaten anzusparen, um auf diese Weise größere Anschaffungen zu tätigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das unpfändbare Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto zudem über den Sockelfreibetrag hinaus erhöht sein. Diese Erhöhungsbeträge hängen von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab. In Betracht kommt beispielsweise der Fall, dass Sie gegenüber einer oder mehreren Personen unterhaltsverpflichtet sind. Auch Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder sind im Grundsatz pfändungsfrei.

Um von einem erhöhten Pfändungsfreibetrag zu profitieren, müssen Sie gegenüber Ihrer Bank nachweisen, dass es sich bei dem zusätzlichen Kontoguthaben um pfändungsfreie Erhöhungsbeträge handelt. Den Nachweis haben Sie durch Vorlage einer Bescheinigung

  • der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) befassten Einrichtung,
  • Ihres Arbeitgebers oder
  • einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (z.B. Schuldnerberatungsstelle)

zu führen.

Ist es Ihnen nicht möglich, eine solche Bescheinigung von den genannten Stellen zu erhalten, oder kann die Erhöhung nicht über eine solche Bescheinigung erreicht werden, weil es sich um eine Pfändung wegen Unterhaltsforderungen handelt, können Sie bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung der Erhöhungsbeträge stellen.

Um eine Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht zu erreichen, müssen Sie gegenüber dem Vollstreckungsgericht glaubhaft machen, dass Sie um die Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • zunächst bei einer in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Stelle (z.B. Familienkasse oder Sozialleistungsträger), von der Sie eine Leistung beziehen, und nachfolgend
  • bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist (z.B. Schuldnerberatungsstelle),

nachgesucht haben, Sie eine solche Bescheinigung aber nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnten.

Im Fall der Pfändung wegen Unterhaltsforderungen können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Betrages stellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Umstände geändert haben, die dem ursprünglichen Pfändungsbeschluss zugrunde lagen (z.B. eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten).

Eine Anpassung des Freibetrags bei einem Pfändungsschutzkonto setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Dieser ist bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, welches den abzuändernden Pfändungsbeschluss erlassen hat.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch über das vom Vollstreckungsgericht bereitgestellte Online-Verfahren übermittelt werden. Eine Einreichung mittels E-Mail ist nicht zulässig.

keine

Für das Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)