Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
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Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Apotheker/Apothekerin, Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in der EU/EWR/Schweiz

Sie können eine Approbation beantragen, wenn Sie die pharmazeutische Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern den Apothekerberuf ausüben wollen.

Wer nach einem Studium der Pharmazie in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz und in Deutschland den Apothekerberuf ausüben möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Pharmaziestudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Apothekerberufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Apothekerberufs relevante gesundheitliche Probleme haben.

Die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten Sie unter folgenden Bedingungen:

  • In einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung, die mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
  • Sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, um Ihren Beruf auszuüben.

Sie müssen den Antrag auf Approbation mit den erforderlichen Unterlagen bei der Regierung von Oberbayern einreichen.

Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.

Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 250 bis 500 EUR bei einer Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu bezahlen. Für einen erforderlichen Fachsprachtest fallen zusätzliche Kosten an.

Die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis setzt u. a. voraus, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Danach gilt Folgendes:

1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.

2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.

3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Fachsprachentests bei der Bayerischen Landesapothekerkammer als nachgewiesen.

4. Fachsprachentests, die bei der Apothekerkammer oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie Fachsprachentests von anderen Prüfungseinrichtungen werden als Nachweis anerkannt, sofern gewährleistet ist, dass die dortige Prüfung mit dem Fachsprachentest bei der Bayerischen Landesapothekerkammer gleichwertig ist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)