Kriegsopfer, Beantragung einer Pflegezulage
Eine Pflegezulage erhalten Beschädigte, die infolge anerkannter Gesundheitsstörungen so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens ständig fremder Hilfe bedürfen. Empfänger einer Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte.
Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Ausmaß der Hilflosigkeit. Sie wird in 6 Stufen gewährt und beträgt (Stand: 01.07.2022) monatlich in
- Stufe I 360 EUR
- Stufe II 615 EUR
- Stufe III 877 EUR
- Stufe IV 1.125 EUR
- Stufe V 1.460 EUR und
- Stufe VI 1797 EUR.
Übersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege die jeweilige Pflegezulage, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Lebt der Beschädigte mit seinem Ehegatten oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, wird die Pflegezulage so erhöht, dass er nur ein Viertel der von ihm aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen hat und ihm mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt.
Blinde erhalten stets mindestens die Stufe III. Sie kann sich auf 1.125 EUR, 1.460 EUR oder 1797 EUR erhöhen, wenn durch Leiden oder Behinderungen dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche Pflege erforderlich ist. Als blind gilt auch der, dessen Sehschärfe so gering ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umwelt ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann. Ferner besteht Anspruch auf einen ausgebildeten Führhund und Hilfsmittel für die Verrichtungen des täglichen Lebens und zur Erleichterung des Kontakts mit der Umwelt (z.B. Blindenuhren, Schutzbrillen, Tonbänder, Diktiergeräte, Blindenschreib- und Stenografiermaschinen). Die Zulage für den Unterhalt des Hundes beträgt derzeit monatlich 193 EUR; sie wird auch gezahlt, wenn kein Führhund in Anspruch genommen wird.
Auch für einige andere Leidenszustände (z. B. Hirnverletzung, Querschnittslähmung, Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen) sind bestimmte Mindeststufen der Pflegezulage festgelegt.
Anspruchsberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) selbst sind nur Betroffene aus den Weltkriegen (beschädigte Soldaten; Witwen und Waisen der Gefallenen; Kriegsopfer unter der Zivilbevölkerung).
keine