Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
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Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Beihilfe für Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung

Wenn Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Lebenspartnerin, Ihr eingetragener Lebenspartner oder ein Elternteil verstorben ist, können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung finanzielle Unterstützung erhalten.

Als Witwe, Witwer, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder Vollwaise haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zu den Voraussetzungen gehört:

  • der Tod darf nicht Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit sein,
  • die verstorbene Person muss eine oder mehrere Renten der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindesten 50 Prozent erhalten haben,
  • Sie haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Höhe der Beihilfe beträgt 40 Prozent des Jahresgehalts, das Berechnungsgrundlage der Rente der verstorbenen Person war.

Anstelle einer einmaligen Beihilfe ist es auch möglich, eine laufende Beihilfe zu erhalten, also eine längerfristige, regelmäßige Unterstützung.

Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gewährt Ihnen eine laufende Beihilfe, wenn diese für Sie günstiger ist als eine einmalige Beihilfe. Dies prüft und entscheidet Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Eine laufende Beihilfe kann nicht höher als die Hinterbliebenenrente sein.

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe besteht, wenn:

  • eine versicherte Person zum Todeszeitpunkt nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 50 Prozent eine Rente oder mehrere Renten mit einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit  von mindestens 50 Prozent der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen hat und
  • der Tod der versicherten Person nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war und
  • kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

Bei Witwen, Witwern und Hinterbliebenen, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern:

  • Die Ehe war keine Versorgungsehe.

Bei Vollwaisen:

  • Es besteht ein fiktiver Waisenrentenanspruch und
  • die oder der Vollwaise hat zum Todeszeitpunkt mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt und
  • die oder der Vollwaise wurde überwiegend von der verstorbenen Person unterhalten.

Die Hinterbliebenenbeihilfe müssen Sie nicht beantragen. Der Anspruch wird von sich aus ("von Amts wegen") von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse festgestellt:

  • Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erfährt vom Versicherungsfall beziehungsweise vom Tod Ihres Familienmitglieds.
  • Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft aufgrund des Versicherungsfalls und der Todesursache, ob Sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe haben.

Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den OnlineDienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das OnlineFormular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

Für die Bearbeitung einer einmaligen Beihilfe. (2 bis 3 Wochen)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)