Handwerksrecht, Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
Eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks durch Staatsangehörige der EU und Gleichgestellte in Deutschland ohne Niederlassung ist anzuzeigen.
Als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU, des EWR oder der Schweiz, der in Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, können Sie ein in Deutschland zulassungspflichtiges Handwerk (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) unter bestimmten Voraussetzungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle gelegentlich und vorübergehend in Deutschland ausüben. Die Tätigkeit ist zur Überprüfung der Voraussetzungen anzuzeigen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig eine Dienstleistung erbracht werden soll.
Sie dürfen das betreffende zulassungspflichtige Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben, wenn
- Sie ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind,
- keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben, aber eine rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz haben,
- vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland erbringen möchten und
- die Dienstleistung im Niederlassungsstaat in einem reglementierten Beruf oder einem Beruf mit staatlich geregelter Ausbildung oder die Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat in den letzten 10 Jahren mindestens 1 Jahr in Vollzeit oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung erfolgte.
In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker darf die Tätigkeit erst nach der Mitteilung der Handwerkskammer, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt oder eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde, aufgenommen werden.
In den übrigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung kann die Tätigkeit sofort nach der Anzeige und dem Nachweis der erforderlichen Unterlagen (§ 8 Abs. 1 EU/EWR HwV) aufgenommen werden.
Soweit eine weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist, ist die Anzeige jährlich formlos zu wiederholen.
Die Folgemeldung zur Dienstleistungsanzeige hat bei der Handwerkskammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde (wenn in dem fraglichen Zeitraum die weitere Erbringung von Dienstleistungen im Inland beabsichtigt ist). Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i.V.m. § 10 EU/EWR HwV ist bußgeldbewehrt.
Richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer