Lasereinrichtung, Informationen über die Anforderungen beim Betrieb
Mit Lasereinrichtungen dürfen nur fachkundige Personen umgehen. Vor der ersten Inbetriebnahme der Lasereinrichtung muss diese von einer befähigten Person geprüft werden.
Durch den Betrieb von Lasereinrichtungen können Personen, Tiere und Sachgüter gefährdet sein.
Mit Lasereinrichtungen dürfen daher nur fachkundige Personen umgehen. Vor der Aufnahme des Betriebs derartiger Einrichtungen sind alle möglichen Gefährdungen zu ermitteln, hierzu die erforderlichen Messungen durchzuführen und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
Vor der ersten Inbetriebnahme der Lasereinrichtung muss diese von einer befähigten Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, also einer Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Lasereinrichtungen verfügt, geprüft werden.
Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber oder Betreiber, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, weiterhin einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen.
- Immer: Fachkunde für die jeweilige Lasereinrichtung
- Bei Lasern der Klassen 3R, 3B und 4: Schriftlich bestellter Laserschutzbeauftragter, der die Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachgewiesen hat.
- Für den Betrieb von Laseranlagen sind in den für die Besucher zugänglichen Bereichen einer Versammlungsstätte die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Ggf. gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
- Für den Betrieb von Lasern in Arbeitsstätten gelten die BetrSichV und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), für deren Vollzug die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig sind.
- Für den Betrieb von Lasern in Versammlungsstätten gilt in Bayern die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung –VStättV), für deren Vollzug die unteren Bauaufsichtsbehörden Ansprechpartner sind.