Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
Seitenbereiche
Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Waldmünchen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Waldmünchen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Straßenbau, Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren sind besondere förmliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bau oder die Änderung von Straßen. Zuständig für die Durchführung sind die Regierungen.

Bedeutende Straßenbauprojekte berühren regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Belange und erfordern deren Ausgleich. Mit dem Neubau von Bundesfernstraßen und Staatsstraßen aber auch bestimmten Kreis-, Gemeindeverbindungs- oder Ortsstraßen darf deshalb in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Für selbständige Radwege und untergeordnete Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen besteht die Möglichkeit, ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen. Gleiches gilt für die gesetzlich bestimmten Fälle der Änderung einer Straße.

Das Planfeststellungsverfahren ist das Baugenehmigungsverfahren für Straßen.

Für die Durchführung straßen­recht­licher Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich. Die zuständige Regierung (Planfeststellungsbehörde) wird auf Antrag einer Straßenbaubehörde (Autobahn GmbH des Bundes, Staatliches Bauamt, Landkreis oder Gemeinde) tätig. Die Straßenbaubehörden fertigen die Planunterlagen und informieren die Bevölkerung bereits frühzeitig über geplante Vorhaben, z. B. im Rahmen von Bürgerversammlungen.

Bau oder wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen.

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Hat die Straßenbaubehörde die Planunterlagen fertig gestellt, beantragt sie bei der Planfeststellungsbehörde, der jeweiligen Bezirksregierung, die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens.

Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden.

Die Öffentlichkeit wird beteiligt:

  • Für Bundesfernstraßen erfolgt die Auslegung der Pläne und Unterlagen nach vorheriger Bekanntmachung regelmäßig durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde. Einzelnen Beteiligten kann auf sein/ihr Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit, etwa die Einsicht an der Behörde unter Anleitung durch kundige Behördenmitarbeiter, zur Verfügung gestellt werden. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in den jeweiligen örtlichen Tageszeitungen.

  • Für Staats-, Kreis- und ggf. Gemeindestraßen erfolgt die Auslegung der Pläne und Unterlagen i.d.R. durch eine Veröffentlichung im Internet, wobei die Auslegung der Planunterlagen in den Gemeinden als zusätzliches Informationsangebot zu erfolgen hat. Die Bekanntmachung erfolgt durch eine Veröffentlichung im Internet, wobei die ortsübliche Bekanntmachung in diesem Fall zusätzlich in den Gemeinden zu erfolgen hat.

  • Einwendungen gegen das Vorhaben können bis zu zwei Wochen bzw. bis zu einem Monat im Falle von Verfahren, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist vorgebracht werden. Einwendungsbefugt ist jeder und jede, dessen/deren Belange durch das Vorhaben berührt werden. Für die Einwendungen gelten die in der jeweiligen Bekanntmachung beschriebenen Formvorschriften. Zulässig sind u.a.: Schriftliche Post oder elektronische Zusendungen mit qualifizierter elektronischen Signatur an die Regierung.

Regelmäßig wird hierauf der Vorhabenträger zu den Einwendungen angehört. Er erhält Gelegenheit, die Einwendungen zu prüfen und darauf zu erwidern.

Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen können in einem gesonderten Termin (Erörterungstermin/Einzelanhörung) mit den Behördenvertretern und Einwendungsführern behandelt werden. Ein Erörterungstermin wird frühzeitig ortsüblich bekannt gemacht und zusätzlich im Internet veröffentlicht. Erörterungstermin und Einzelanhörung haben u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss oder lehnt den Antrag ab.

Bei Bundesfernstraßen erfolgen Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses indem die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der wesentliche Entscheidungsinhalt in Tageszeitungen bekanntzumachen.

Bei den übrigen Straßen wird der Planfeststellungsbeschluss dem Antragsteller und denjenigen Einwendern zugestellt, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ferner werden die festgestellten Planunterlagen einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses für die Dauer von zwei Wochen im Internet veröffentlicht, wobei die Auslegung in den Gemeinden als zusätzliches Informationsangebot zu erfolgen hat.

Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses.

Mit dem Straßenbau darf in der Regel erst begonnen werden, wenn ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Ausnahmsweise ist der Beginn der Arbeiten zuvor auf Antrag möglich, dies gilt insbesondere für vorbereitende Arbeiten.

Bis zu zwei Wochen bzw. einen Monat bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Regierung schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden. Das Nähere bestimmen die Gesetze und die Anhörungsbehörde. Bei Staats-, Kreis- und ggf. Gemeindestraßen können Einwendungen schriftlich und ggf. zur Niederschrift der betroffenen Gemeinden oder der Regierung erhoben werden. Einzelheiten können der Bekanntmachung entnommen werden.

Eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.

Verwaltungskosten fallen für Einwendungsführer i.d.R. nicht an. Ausnahmen bilden Auslagen für angeforderte Kopien, Niederschriften u. ä. Eigene Aufwendungen des Einwendungsführers (z. B. Rechtsanwaltskosten) sind von diesem selbst zu tragen.

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)