Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
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Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Gaststättenrechtliche Gestattung für vorübergehenden Alkoholausschank aus besonderem Anlass, Beantragung

Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). 

Für jeden vorübergehenden Alkoholausschank auf einer Veranstaltung (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest, Weihnachtsmarkt) ist eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG notwendig. Dies gilt für Schausteller, niedergelassene Gastwirte, die außerhalb ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken, aber auch für Vereine.

Der Anwendungsbereich von § 12 GastG ist eröffnet, wenn es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Ein entsprechender besonderer Anlass ist anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).

Da im Rahmen von Veranstaltungen in der Regel die raum- und umweltbezogenen Voraussetzungen bereits im Rahmen der Organisation der Veranstaltung geregelt und sichergestellt werden, konzentriert sich die gaststättenrechtliche Prüfung bei Veranstaltungen regelmäßig auf die personenbezogene Voraussetzung der Zuverlässigkeit.

Zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit sind die u. g. Unterlagen vorzulegen.

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist in Textform (d. h. einfache E-Mail oder über ein bereitgestelltes Online-Verfahren ausreichend) bei der zur zuständigen Gemeinde zu stellen.

Für eine kostenfreie Genehmigungsfiktion ist es Voraussetzung, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt wird. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung.

Wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, kann die Gemeinde auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten („Genehmigungsfiktion“). Dann werden keine Kosten erhoben.

Sofern der Gemeinde im Einzelfall ein nennenswerter Prüfaufwand entsteht, wird die Gemeinde ggf. unter Fristverlängerung (vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen (vgl. 5.III.7.2 Kostenverzeichnis).

Gestattung durch Eintritt der Genehmigungsfiktion: kostenfrei

Gestattung in allen anderen Fällen: 30 bis 2000 EUR

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

  • Allgemeine Angaben
    • Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
    • Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
    • Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke.
  • Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit:
    • eine gültige Reisegewerbekarte,
    • eine gültige Gaststättenerlaubnis,
    • eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
    • eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder
    • ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr

    Eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit kann, sofern kein alter Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen. Auch ein Zuverlässigkeitsnachweis aus einem anderen EU-Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung, der ggf. auch durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen ersetzt werden könnte, kann vorgelegt werden.

    Für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt sowie Zuverlässigkeitsnachweis (Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

  • § 12 Gaststättengesetz (GastG)
  • § 2 Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Bayerische Gaststättenverordnung – BayGastV)
  • Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)

Stadt Waldmünchen - Ordnungsamt

AdresseStadt Waldmünchen - Ordnungsamt
Marktplatz 14
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Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)