Besoldung, Zahlung an Beamte und Richter des Freistaats Bayern
Die Zahlung von Besoldung an die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Freistaats Bayern erfolgt durch das Landesamt für Finanzen.
Der Anspruch auf Besoldung zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Absatz 5 Grundgesetz. Der Dienstherr verpflichtet sich, die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen mit ihren Familien angemessen zu alimentieren (sogenanntes Alimentationsprinzip).
Der Anspruch aus Besoldung entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst des Freistaats Bayern erfolgt.
Die Besoldung ist geregelt im Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG), das neben den Beamten und Beamtinnen, Richtern und Richterinnen des Freistaats Bayern auch für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Staates stehenden Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt.
Die Besoldung setzt sich zusammen aus Grund- und Nebenzügen.
Zu den Grundbezügen zählen z. B. das Grundgehalt, der Orts- und Familienzuschlag und Amtszulagen. Zu den Nebenbezügen zählen z. B. Zulagen, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksame Leistung.
Die Höhe der Besoldung richtet sich unter anderem nach dem verliehenen Amt, der Stufe, dem Familienstand und dem Hauptwohnsitz.
Die Bezügestellen Besoldung der Dienststellen des Landesamtes für Finanzen sind für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge der Beamten und Richter des Freistaats Bayern zuständig.
Zur Aufnahme der Bezügezahlung werden dem Landesamt für Finanzen grundsätzlich von der Personal verwaltenden Dienststelle die erforderlichen Informationen elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt. Dies gilt ebenso bei später eintretenden Änderungen in der Höhe der Besoldung, wie zum Beispiel bei Verringerung des Besoldungsanspruchs aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung.
Einige Informationen und Änderungen sind dem Landesamt für Finanzen direkt vom Besoldungsempfänger oder der Besoldungsempfängerin mitzuteilen. Hierzu zählen beispielsweise die Änderung der Bankverbindung oder eine Änderung des Hauptwohnsitzes.
Besoldungsempfänger werden über die Höhe ihrer Besoldung mit einer Bezügemitteilung informiert. Diese wird immer dann erstellt, wenn sich Änderungen in der Höhe der Besoldung ergeben. Die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen Unrichtigkeiten auf der Bezügemitteilung unverzüglich mitzuteilen.