Psychiatrische Versorgung, Beantragung einer Förderung für Maßnahmen zur Fortbildung
Sie können eine Förderung für Maßnahmen zur Fortbildung in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung beantragen.
Zweck
Die Förderung dient der Vermittlung, Vertiefung und Weiterentwicklung spezifischer Fachkenntnisse von Personen, die in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätig sind.
Gegenstand
Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung. Dies gilt sowohl für Präsenzveranstaltungen als auch für entsprechende E-Learning-Fortbildungen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise Raummiete, Referentenhonorare, Fahrtkosten und Material. Für Referentenhonorare können Stundensätze bis zu maximal 50 Euro je Fortbildungseinheit (FE = 45 Minuten) anerkannt werden. Ein höherer Stundensatz ist insbesondere bei selbstständigen Referenten im Einzelfall förderfähig, wenn die Überschreitung des Stundenhöchstsatzes im Förderantrag besonders begründet wird.
Art und Höhe
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetrag gewährt. Der Zuwendungsempfänger muss einen haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen. Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag gewährt, der maximal 50 Euro betragen kann.
Die Antragsteller legen eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen vor (Fortbildungsprogramm). Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel auszuweisen.
Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.
Antragsstellung
Bewilligungsbehörde für den Bereich Behindertenhilfe ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, für den Bereich der psychiatrischen Versorgung die jeweils örtlich zuständige Regierung. Anträge sind an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Bewilligung
Die Bewilligungsbehörden sind ebenfalls zuständig für die Prüfung der Verwendungsnachweise, die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
Im Bereich der Behindertenhilfe entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Eingang des Durchführungsnachweises über die Bewilligung der Zuwendung.
Der vollständige Antrag mit dem Fortbildungsprogramm ist bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der fristgerechten Antragstellung allgemein als erteilt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.