Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
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Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Nichtstaatliche Museen, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern vergibt über die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen Zuwendungen für Projekte im Bereich der nichtstaatlichen Museen.

Zweck

Die Förderung durch die Landesstelle dient dem Erhalt der Vielfalt und der qualitativen Fortentwicklung der bayerischen Museumslandschaft. Sie soll die nichtstaatlichen Museen bzw. deren Träger bei der Professionalisierung der Museumsarbeit und der Bewahrung und zeitgemäßen Präsentation des reichen kulturellen Erbes unterstützen.

Gegenstand

Gefördert werden vielfältige Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Modernisierung und Professionalisierung von Museen. Dazu gehören unter anderem die Erstellung von Konzepten für neue Ausstellungen oder digitale Strategien, die Neugestaltung oder Überarbeitung von Dauerausstellungen, die Einrichtung von Ausstellungs- und Depoträumen sowie der Schutz und die fachgerechte Lagerung von Sammlungsgut.

Auch Restaurierungen und konservatorische Maßnahmen, die Inventarisierung und Digitalisierung von Beständen sowie Forschungsprojekte - etwa zur Herkunft (Provenienz) von Objekten - sind förderfähig. Darüber hinaus werden Projekte unterstützt, die den Bildungsauftrag der Museen stärken, zum Beispiel durch didaktische Angebote, museumspädagogische Räume oder Outreach-Programme.

Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zur nachhaltigen Besucherbindung und zur Ansprache neuer Zielgruppen, etwa durch Marketingkonzepte oder einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Design), sind ebenso förderfähig wie der wissenschaftlich betreute Transfer von Architekturobjekten in Freilichtmuseen. In begründeten Einzelfällen kann auch der Ankauf von Objekten zur sinnvollen Ergänzung bestehender Sammlungen unterstützt werden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger / antragsberechtigt sind Träger von Museen, die dauerhaft bestehen, öffentlich zugänglich sind, nicht auf Gewinn ausgerichtet arbeiten und im Dienst der Gesellschaft stehen. Gefördert werden nur Einrichtungen, die auf Grundlage musealer Standards sammeln, bewahren, erforschen, ausstellen und vermitteln - mit dem Ziel von Bildung, Wissenschaft und kulturellem Genuss. Nicht antragsberechtigt sind sogenannte museumsähnliche Einrichtungen, wie z. B. Informationszentren, Besucherbergwerke oder Ausstellungshäuser ohne eigene Sammlung und wissenschaftlich betreute Bestände.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Sach-, Personal- und Investitionsausgaben, die in direktem Zusammenhang mit Projekten nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien stehen. Zuwendungsfähig sind dabei Personalausgaben für befristet eingestelltes Personal oder für die projektbezogene Erhöhung des Stundenumfangs von unbefristet beschäftigtem Personal des Museumsträgers. Im Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben können auch unentgeltliche ehrenamtliche Arbeitsleistungen berücksichtigt werden; maßgeblich sind die zuwendungsfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE); siehe: ZHLE: Zuschussfähige Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung - Bürgerservice (gesetze-bayern.de). Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung für die Dauer von maximal drei Jahren gewährt. Die Höhe der Zuwendung wird von der Landesstelle im pflichtgemäßen Ermessen festgelegt. Ein Fördersatz von mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben darf nicht überschritten werden. Bei Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an den Gesamtausgaben gefordert (mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben). Es können nur solche Mittel als Eigenmittel berücksichtigt werden, über die der Antragsteller frei verfügen kann (also z. B. keine zweckgebundenen Spenden).

Die Förderung setzt voraus, dass

  1. ein nachweislich auf Dauer angelegter Museumsbetrieb besteht;
  2. eine gesicherte Projektfinanzierung vorhanden ist;
  3. eine gesicherte Betriebsträgerschaft nachgewiesen werden kann;
  4. eine gesicherte und fachlich ausreichend qualifizierte Leitung der Einrichtung sowie Personalausstattung für die erfolgreiche Projektdurchführung vorliegt;
  5. ein hinreichend konkreter Planungsstand gegeben ist, d. h. insbesondere eine Projektskizze, ein Vorkonzept sowie ein Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan vorliegen, was durch aussagekräftige Unterlagen nachgewiesen werden kann;
  6. eine aussagekräftige und ausstellungsfähige Sammlung dauerhaft verfügbar ist; ist der antragstellende Museumsträger nicht Eigentümer der Sammlung, ist ein über langfristige Verträge abgesichertes Recht zum Besitz an der Sammlung zwecks musealer Nutzung (in der Regel: Restlaufzeit der Verträge, die eine ordentliche Kündigung nicht vor Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermöglicht) auf Nachfrage zu belegen;
  7. dauerhaft für den musealen Zweck geeignete Räume an einem geeigneten Standort vorliegen; ist der antragstellende Museumsträger nicht Eigentümer der Räumlichkeiten, ist ein über langfristige Verträge abgesichertes Recht zum Besitz an den Räumlichkeiten zwecks musealer Nutzung (in der Regel: Restlaufzeit der Verträge, die eine ordentliche Kündigung nicht vor Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermöglicht) auf Nachfrage zu belegen;
  8. die Möglichkeit der Nutzung des Museums als öffentliche Bildungseinrichtung und/oder außerschulischer Lernort besteht;
  9. regelmäßige, (unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Trägerschaft im Einzelfall) angemessene feste Ausstellungsöffnungszeiten gegeben sind;
  10. die geplanten Maßnahmen aus fachlicher Sicht seitens der Landesstelle befürwortet werden.

Buchst. a, c, d, und g gelten nicht für Machbarkeitsstudien oder sonstige die Entscheidung über eine Museumsgründung vorbereitende Planungen; Satz 1 Buchst. h und i gelten in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass sich diese auf die geplante Einrichtung beziehen.

Ausschlusskriterien:

Nicht gefördert werden

  1. Ausgaben des laufenden Betriebs;
  2. Ausgaben für Sonder- oder Wechselausstellungen;
  3. Ausgaben, die im Rahmen der alltäglichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entstehen;
  4. Baumaßnahmen (inkl. Installation von Haustechnik und baugebundene Sicherungseinrichtungen);
  5. Ausgaben für Dauerausstellungen, die weder in Museen noch in grundlegend musealen Anforderungen (wie Klima, Licht, Sicherheit, Zugänglichkeit, Vermittlung etc.) entsprechenden Räumen gezeigt werden.

Von einer Antragstellung ausgeschlossen sind Institutionen, die nicht der genannten Definition entsprechen. Nicht gefördert werden insbesondere Institutionen, die von der Konferenz der Museumsberater in den Ländern (KMBL) als museumsähnliche Einrichtungen eingestuft werden. Zu den museumsähnlichen Einrichtungen gehören insbesondere archäologische, kultur- und naturhistorische Informationszentren, geschichtliche Dokumentationen in Baudenkmälern oder Besucherbergwerke, historische Bauwerke ohne nach musealen Grundlagen wissenschaftlich und konservatorisch betreuter und vermittelter Sammlung sowie Ausstellungshäuser ohne eigene Sammlung.

Förderanträge sollen der Landesstelle durch den Museumsträger bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Förderjahres schriftlich oder elektronisch (Landesstelle@blfd.bayern.de) mittels entsprechendem Antragsformblatt vorgelegt werden. Die Antragsunterlagen sind auf der Website der Landesstelle unter www.museen-in-bayern.de abrufbar. Die Anträge müssen von einer zur Vertretung des antragstellenden Museumsträgers berechtigten Person unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden, zur Vertretung des antragstellenden Museumsträgers berechtigten Person erkennen lassen.

(Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn gilt die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, es sei denn, der Vertrag enthält ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung oder der Vertrag wird unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann schriftlich bei der Landesstelle beantragt werden.)

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Förderverfahren sind kostenfrei.

Keine Besonderheiten.

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)