Überregionale Offene Behindertenarbeit, Beantragung einer Förderung
Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit spezifischen Behinderungen dar. Mit Unterstützung der bayerischen Bezirke und des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines möglichst selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebens zu gewährleisten. Das Angebot der überregionalen OBA-Dienste wird niedrigschwellig vorgehalten und richtet sich an Menschen, die durch eine spezifische Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt sind sowie an deren Angehörige.
Begründet sind die Unterschiede zur regionalen OBA vor allem in der Prävalenz/Häufigkeit der betreuten Behinderungsarten. Seltene Behinderungen machen einerseits spezifische Angebote nötig, erlauben aber andererseits auch die Zusammenfassung in größere Regionen. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen bestehen eigene Versorgungsstrukturen.
Die überregionalen OBA-Dienste tragen mit ihren Angeboten zur Realisierung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bei.
Zweck
Zweck der Förderung ist es, niedrigschwellige Angebote zur Sicherung der Teilhabe für den oben genannten Personenkreis mit seinen spezifischen Bedürfnissen zu gewährleisten. Die Dienste sollen insbesondere als Wissens- und Informationsplattformen für alle Bedürfnisse, die sich aus der spezifischen Behinderung ergeben, fungieren und die Aufgaben der überregionalen Dienste erfüllen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- Personalausgaben für berücksichtigungsfähige Fach- und Verwaltungskräfte, im Bedarfsfall auch für Durchführungs- und Hilfskräfte,
- Sachausgaben und Fahrtkosten,
- Ausgaben für die Erstausstattung.
Art und Höhe
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt.Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern für die Erfüllung der Aufgaben der überregionalen OBA-Dienste beträgt für Psychologinnen und Psychologen mit Diplom oder Masterabschluss bis zu 33.700 Euro, für Fachkräfte bis zu 24.300 Euro und für sonstige Fachkräfte bis zu 18.200 Euro.
Gefördert werden können Dienste, die
- sich an Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung im Sinne der UN-BRK richten, von der in der Regel mindestens ein Prozent der Bevölkerung betroffen ist,
- die selbstbestimmte Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft der Menschen mit Behinderungen fördern,
- spezielle behinderungsbedingte Bedarfe abdecken, die nicht bereits von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erfasst sind,
- Angebote vorhalten, die über die Selbsthilfe hinausgehen,
- mindestens eine Planungsregion im Sinne des Landesentwicklungsplans versorgen und
- folgende Aufgaben erfüllen:
- Allgemeine Beratung;
- Informations- und Bildungsangebote;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Einbindung in und Aufbau von Netzwerken;
- fachliche Leitung des Dienstes.
Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen angeboten werden:
- Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
- Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
- Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen.
Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie den Einzugsbereich und die Finanzierung des Dienstes ist zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband bzw. Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern Einvernehmen herbeizuführen.
Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als staatliche Bewilligungsstelle sowie dem zuständigen Bezirk ist jeweils ein formgerechter Antrag vorzulegen.
Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbands bzw. Landesverbands beizufügen.
Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt. Umfasst die Tätigkeit des überregionalen Dienstes das Gebiet mehrerer Bezirke oder Teile davon, ist die Zuständigkeit der betroffenen Bezirke – entsprechend der von der Maßnahme umfassten Bevölkerungszahl – gegeben. Federführend ist der Bezirk, in dessen Bereich der überregionale Dienst seinen Sitz hat.
Die Förderung von überregionalen Diensten, deren Tätigkeit das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern umfasst, erfolgt über den Bayerischen Bezirketag.
Formulare sind im jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband verfügbar.
Bei bereits in der Förderung befindlichen Diensten erfolgt die Antragstellung nebst Anlagen über den Spitzenverband bzw. Landesverband bis spätestens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim ZBFS. Die Spitzenverbände und Landesverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind, stellen für ihre bereits in der Förderung befindlichen Dienste die Anträge nebst Anlagen bis spätestens 15. November des Vorjahres direkt beim Bezirk sowie beim ZBFS.
Bei Erstanträgen und bei Stellenerweiterungsanträgen reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband bzw. Landesverband ihre Anträge bis spätestens 31. März des Vorjahres beim Bezirk und beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ein. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind reichen den Erstantrag bzw. den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens 31. März des Vorjahres direkt beim Bezirk und beim Ministerium ein.
Personaländerungen sind vorab, spätestens ab dem Monat der Beschäftigung, dem zuständigen Bezirk und dem ZBFS mitzuteilen.
Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband bzw. direkt an den Zuwendungsempfänger, sofern er keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen ist und einen Abdruck davon an den Bezirk. Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband bzw. Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Die Zuwendung kann in angemessenen Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Auszahlungen des Freistaats Bayern dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres.