Erziehungshilfe, Beantragung einer Förderung für ehrenamtliches Engagement
Zweck
Die staatlichen Fördermittel sind dazu bestimmt, die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement zu verbessern.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung ist die professionelle fachliche Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiter.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für hauptamtliches (voll- oder teilzeitbeschäftigtes) Fachpersonal. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Fachpersonal werden nach Personalkostenpauschalen entsprechend § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) bemessen. Für Aushilfskräfte, die wegen Urlaub, Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Krankheit dieses Fachpersonals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben zuschussfähig.
Art und Höhe
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Die Maßnahmen des Zuwendungsempfängers müssen auf ein längerfristiges Wirken angelegt und geeignet sein, das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe zum Wohle der jungen Menschen und ihrer Familien wirksam zu verankern.
Die Fachkräfte, für die eine staatliche Zuwendung beantragt wird, müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomsozialpädagoge/Diplomsozialpädagogin (FH) bzw. Diplompsychologe/Diplompsychologin (Univ.) und über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Ausnahmen hinsichtlich der beruflichen Ausbildung bedürfen der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.
Der Antrag eines freien Trägers ist mit den Antragsunterlagen bis zum 1. April eines jeden Jahres bei der Regierung von Oberbayern einzureichen. Sofern die Maßnahme einen örtlichen Bezug hat und in die Gesamt- und Planungsverantwortung des örtlichen Jugendamtes fällt, ist eine Stellungnahme des Jugendamtes zur Förderungswürdigkeit erforderlich. Insbesondere muss daraus Art und Umfang der Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und dem Träger im Hinblick auf das Projekt hervorgehen.
Die Regierung von Oberbayern übersendet dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration die Förderungsvorschläge bis zum 1. Mai eines Jahres. Das Ministerium entscheidet über die Förderungsvorschläge und teilt der Regierung die Haushaltsmittel zur Bewilligung zu.