Kommunale Familienbildung und Familienstützpunkte, Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert in bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten die strukturelle Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und die Errichtung wohnortnaher Familienstützpunkte.
Zweck
Zur Weiterentwicklung der kommunalen Aufgabe der Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII) unterstützt der Freistaat Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Planung, Organisation und Vernetzung der örtlichen Angebote der Eltern- und Familienbildung sowie bei der Einrichtung von Familienstützpunkten.
Gegenstand
Gefördert werden können Personal- und Sachausgaben.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern.
Art und Höhe
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der lebend geborenen Kinder im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Bis zu 40 Euro werden für jedes im Vorvorjahr geborene Kind für maximal 2 Jahre (ohne anrechenbare Vorleistungen) gefördert, maximal jedoch 100.000 Euro. Ab dem dritten Jahr der Beteiligung am Förderprogramm oder bei anrechenbaren Vorleistungen werden bis zu 30 Euro für jedes im Vorvorjahr geborene Kind gefördert, maximal jedoch 100.000 Euro.
- Es muss eine Koordinierungsstelle beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingerichtet werden.
- Die Bestandsaufnahme, die Bedarfsanalyse und die Konzepterstellung für die Eltern- und Familienbildung müssen erfolgen.
- Das erstellte Konzept muss umgesetzt werden und örtliche Familienstützpunkte müssen eingerichtet werden.
- Der Betrieb der Familienstützpunkte und die Familienstützpunkte müssen außerdem nachhaltig gesichert werden.
Der Antrag ist beim ZBFS einzureichen. Unter "Weiterführende Informationen" können Informationen zur Antragstellung und zu den zuständigen Ansprechpartnern beim ZBFS eingeholt werden. Auf Grundlage der geltenden Richtlinie (siehe unter "Rechtsgrundlagen") entscheidet das ZBFS über die Förderung.
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich grundsätzlich zwei Monate vor dem gewünschten Förderbeginn beim ZBFS zu stellen. Förderbeginn ist regelmäßig der Erste eines Kalendermonats. In einem Zeitraum von zwei Jahren ist das Familienbildungskonzept zu erarbeiten. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.