Landespflegegeld, Beantragung
Pflegebedürftige Menschen können Landespflegegeld beantragen bzw. es kann für sie Landespflegegeld beantragt werden.
Das Landespflegegeld ist eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern. Damit unterstützt die Bayerische Staatsregierung pflegebedürftige Menschen auf ganz besondere Weise: Mit dem Geld können sie sich selbst etwas Gutes oder den Menschen, die sich täglich um Sie kümmern, eine Anerkennung zukommen lassen. Die Entscheidung über die Verwendung des Geldes obliegt den pflegebedürftigen Menschen.
Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro im Jahr und soll das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Menschen über die Gestaltung ihres Alltags hinaus stärken. Es dient nicht der Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfs, von Teilhabebedarfen oder der Existenzsicherung und wird deshalb nicht auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet.
Das Landespflegegeld wird einkommensunabhängig gewährt. Es ist steuerfrei.
Beachten Sie: Wenn Ihnen bereits Landespflegegeld bewilligt wurde, müssen Sie keinen neuen Antrag auf Landespflegegeld stellen. Der Erstantrag wirkt für die folgenden Pflegegeldjahre fort, solange er nicht zurückgenommen wird.
Landespflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die
- mit ihrer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung (Hauptwohnsitz) im Freistaat Bayern gemeldet sind und
- an mindestens einem Tag des jeweiligen Pflegegeldjahres in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig waren, unabhängig davon, ob sie zuhause oder in einem Pflegeheim leben und
- einen entsprechenden Antrag stellen.
Pflegegeldjahr ist der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch mit den erforderlichen Unterlagen an das Landesamt für Pflege übermittelt werden.
Bitte beachten Sie hierbei, dass eine Antragstellung per E-Mail nicht möglich ist. Ein per E-Mail gestellter Antrag wird nicht berücksichtigt.
Das Einreichen von elektronisch übermittelten Anträgen ist wegen der eindeutig zuordenbaren Unterschrift nur mit dem elektronischen Personalausweis (nPA), der über freigeschaltete Online-Funktionen verfügt, möglich.
Der Antrag ist entweder durch die pflegebedürftige Person selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Betreuer zu stellen.
Zur Fristwahrung müssen Sie den Antrag auch unvollständig bis zum 31.12. beim Bayerischen Landesamt für Pflege einreichen (ausschlaggebend für die Fristwahrung ist der Eingang beim Landesamt). Die fehlenden Unterlagen sind dann nachzureichen.
Die Auszahlung erfolgt im Jahr der Antragstellung nach Erlass des Bewilligungsbescheids, für die folgenden Pflegegeldjahre beginnen die Auszahlungen immer im Oktober nach Ablauf des jeweiligen Pflegegeldjahres.
Beispiel: Sie haben am Anfang des Kalenderjahres 2023 einen Antrag auf Landespflegegeld gestellt. Die Auszahlung für das Pflegegeldjahr 2022/2023 (01.10.2022 – 30.09.2023) erfolgte kurz nach Bescheiderlass.
Die Auszahlung für das Pflegegeldjahr 2023/2024 (01.10.2023 – 30.09.2024) erfolgt dann ab Oktober 2024.
Beachten Sie: Wenn Ihnen bereits Landespflegegeld bewilligt wurde, müssen Sie keinen neuen Antrag auf Landespflegegeld stellen. Der Erstantrag wirkt für die folgenden Pflegegeldjahre fort, solange er nicht zurückgenommen wird.
Der Antrag ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres (1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres) einzureichen.
Zur Fristwahrung muss der Antrag auch unvollständig oder formlos (nicht per E-Mail) gestellt werden.