Dolmetscherdienste, Beantragung einer Förderung für Ausgaben im Rahmen der Beratungstätigkeit der Frauenhäuser und sonstiger Einrichtungen
Zweck
Durch staatliche Zuwendungen soll Frauen mit Migrationshintergrund und Frauen mit Sprach- und Hörbehinderung der Zugang zum Hilfesystem bei Gewaltbetroffenheit erleichtert werden. Zudem sollen die Beratungsfachkräfte durch Fortbildungsmaßnahmen ihre Kompetenzen für die Gestaltung eines Beratungssettings mit Dolmetschenden erweitern.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung sind Ausgaben für Sprach- und Gebärdensprachdolmetscherleistungen und Fortbildungsmaßnahmen, die in Zusammenhang mit der Beratung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen mit Migrationshintergrund beziehungsweise mit Sprach- und Hörbehinderungen entstehen.
Die Sprachmittlung kann dabei auch per Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe), Interventionsstellen und Second-Stage-Projekten, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege sind.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die angefallenen Stundenvergütungen für die reine Dolmetscherleistung und eine Vergütung für eventuelle Reisezeiten der dolmetschenden Person. Es sind zuwendungsfähige Höchstbeträge festgelegt. Ebenfalls zuwendungsfähig sind Ausgaben für Bereitstellungskosten für einen telefonischen Dolmetscherdienst (einschließlich der einmaligen Einrichtungskosten), Ausgaben für eine Webcam im notwendigen Umfang und Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen zur Erweiterung von Kompetenzen für die Gestaltung eines Beratungssettings mit Dolmetschenden.
Art und Umfang
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstgrenze gewährt.
Die Sprach- und Gebärdendolmetscherleistungen müssen in Zusammenhang mit der Beratung und Betreuung der gewaltbetroffenen Frauen im Sinne der Aufgaben nach der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern vom 24.02.2022 beziehungsweise in der jeweils gültigen Fassung erbracht werden; umfasst sind auch Beratung und Betreuung der gewaltbetroffenen Frauen in staatlich geförderten Second-Stage-Projekten.
Die Fortbildungsmaßnahme muss zum Ziel haben, die Beratungsfachkraft für die Gestaltung eines Beratungssettings mit Dolmetschenden (zum Beispiel auch für eine Telefon- oder Videodolmetschung) zu schulen.
Vom Zuwendungsempfänger ist ein Eigenanteil von zehn v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
Die vollständigen Förderanträge müssen spätestens einen Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums unter Verwendung des hierfür zur Verfügung gestellten Antragsformulars bei der Regierung von Mittelfranken gestellt werden. Bei der Antragstellung ist von einem realistisch eingeschätzten Bedarf unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Dolmetscherdienste in den Vorjahren auszugehen.
Als Projektbeginn (Beginn des Bewilligungszeitraums) kann der 01.01., der 01.04. oder der 01.07. des jeweiligen Haushaltsjahres beantragt werden. Der Bewilligungszeitraum endet am 31.12. des jeweiligen Haushaltsjahres. Eine rückwirkende Förderung erfolgt nicht.
Anträge unter 200 Euro Zuwendungshöhe können aus verwaltungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden.
Über den Einsatz ist eine tabellarische Zusammenstellung mit folgenden Angaben zu erstellen:
- Anzahl der Klientinnen, bei denen eine Sprachmittlung bzw. Gebärdendolmetschung erfolgte,
- Häufigkeit der angefragten Sprachen,
- Qualifikation der dolmetschenden Personen,
- Anzahl der angefallenen Einsatzstunden, getrennt nach reiner Dolmetscherleistung (Einsatzzeiten) und Reisezeiten.