Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
Seitenbereiche
Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Waldmünchen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Waldmünchen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Lehramt an öffentlichen Schulen, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation

Wenn Sie im Ausland eine Lehrerqualifikation erworben haben und den Erwerb einer Befähigung für dieses Lehramt in Bayern anstreben, muss die ausländische Berufsqualifikation von der zuständigen Stelle anerkannt werden.

Das Lehramt an öffentlichen Schulen ist in Bayern staatlich reglementiert. Um in Bayern an staatlichen Schulen ein Lehramt auszuüben, müssen Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweiz ein Abschlusszeugnis erworben haben, das eine wissenschaftliche Ausbildung für den Beruf des Lehrers dokumentiert, oder die Berechtigung, den Beruf des Lehrers auszuüben, führen.

Eine Anstellung als Lehrkraft an Privatschulen oder an staatlichen Schulen im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen (z. B. als Vertretungslehrkraft) ist in Einzelfällen auch ohne Anerkennung der Lehrerqualifikation möglich. Bewerber/innen sollten sich in diesen Fällen direkt bei der Schule, an der sie unterrichten möchten, oder bei der zuständigen Schulbehörde bewerben.

Spätaussiedler haben einen Anspruch auf die formale Anerkennung ihrer im Herkunftsland erworbenen Ausbildung. In einem gesonderten Verfahren wird die Möglichkeit einer inhaltlichen Anerkennung geprüft (siehe unter „Weiterführende Links“).

Für Lehrer/innen, die ihre Qualifikation in einem anderen Land („Drittstaat“), erworben haben, ist der Erwerb einer Lehramtsbefähigung auf dem Wege der Anerkennung in Bayern nicht möglich.

Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer in Bayern hat den Erwerb der Lehramtsbefähigung für eine Schulart zum Ziel, die zur Ausübung eines öffentlichen Amts berechtigt. Der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt ist im Bayerischen Lehrerbildungsgesetz geregelt. Für die Ausübung des Berufs in der gesamten Breite des Berufsfeldes ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung erforderlich.

Wurde im Ausland eine Lehrerqualifikation erworben und wird der Erwerb einer Befähigung für dieses Lehramt in Bayern angestrebt, muss die ausländische Berufsqualifikation von der zuständigen Stelle anerkannt werden.

Um in Bayern an staatlichen Schulen ein Lehramt auszuüben, müssen Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweiz ein Abschlusszeugnis erworben haben, das eine wissenschaftliche Ausbildung für den Beruf des Lehrers dokumentiert, oder die Berechtigung, den Beruf des Lehrers auszuüben, führen.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet. Wird eine Übernahme in den staatlichen Schuldienst angestrebt, ist auch die gesundheitliche und persönliche Eignung zu prüfen (i.d.R. amtsärztliches Zeugnis und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis). Im Falle der Verbeamtung müssen die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung vollumfänglich erfüllt werden.

Die Anerkennung von Lehrerqualifikationen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurden, richtet sich nach Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes und nach der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer (siehe unter „Rechtsgrundlagen“) aufrufbar. Dort finden Sie auch nähere Informationen zum Verfahrensablauf innerhalb der verschiedenen Lehrämter an öffentlichen Schulen in Bayern.

Die Antragstellung ist auf dem Postweg oder elektronisch möglich.

  • Wenn Sie Ihren Antrag auf dem Postweg stellen möchten, senden Sie ihm mit den erforderlichen Unterlagen bitte an:
    Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
    80327 München
  • Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen möchten, verwenden Sie bitte das auf dieser Seite verlinkte Online-Verfahren.

Zunächst wird festgestellt, ob und gegebenenfalls welche wesentlichen Unterschiede gegenüber den in Bayern vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen bestehen, maßgebend sind das Bayerische Lehrerbildungsgesetz, die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) und die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II).
Werden keine Defizite festgestellt, so wird die Lehrerqualifikation als Lehramtsbefähigung anerkannt. Zur Behebung gegebenenfalls festgestellter Defizite besteht die Möglichkeit, sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen oder an einem Anpassungslehrgang teilzunehmen.

keine

Für das Anerkennungsverfahren werden in Bayern keine Gebühren erhoben.

Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats den Eingang des Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, muss die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen werden. In begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.

Mit der Anerkennung der Lehrerqualifikation als Befähigung für ein öffentliches Lehramt in Bayern ist kein Anspruch auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst verbunden.

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)