Lehrkräfte, Beantragung der Zusage der Umzugskostenbeihilfe
Berechtigte Lehrkräfte (auch die Lehrkräfte, deren Personalverwaltungszuständigkeit beim Ministerium liegt) können bei der für sie örtlich zuständigen Regierung die Zusage der Umzugskostenbeihilfe (= Schreiben, in dem zugesagt wird, dass die Abrechnungsstelle den Beihilfebetrag auszahlen darf) beantragen.
Aufgabe der Regierung ist die Zusage der Gewährung der Umzugskostenbeihilfe. Die Gewährung selbst (finanzielle Abrechnung) erfolgt über eine weitere Antragstellung unter Vorlage des Zusageschreibens der Regierung beim Landesamt für Finanzen.
Die Umzugskostenbeihilfe darf nicht mit der Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Bayerisches Umzugskostengesetz verwechselt werden, die für Umzüge aus dienstlicher Veranlassung gewährt wird. In letzterem Fall werden die tatsächlich bzw. fiktiv entstandenen Umzugskosten erstattet, erstere wird dagegen aus Fürsorgegründen gewährt.
Der Freistaat Bayern gewährt die Umzugskostenbeihilfe in Fällen, in denen der Umzug aus familiären oder gesundheitlichen Gründen notwendig ist, da die aktuelle Wohnung unzureichend bzw. nicht geeignet ist. Die Umzugskostenbeihilfe beträgt derzeit pauschal 600,00 EUR und erhöht sich pro ggf. berechtigtem Familienmitglied um 250,00 EUR (zum berechtigten Personenkreis siehe Art. 11 Abs. 2 Bayerisches Umzugskostengesetz).
In den Fällen des Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Umzugskostengesetz (Familienzuwachs) wird von der Regierung geprüft, ob die bisherige Wohnung aufgrund des Zuwachses in der Familie unzureichend und ein Umzug daher notwendig geworden ist.
Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen ist die Notwendigkeit des Umzuges mittels amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses nachzuweisen (Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Umzugskostengesetz).
Antragsberechtigt sind alle verbeamteten Lehrkräfte. Aufgrund tarifvertraglicher Regelung in § 23 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder werden die Regelungen des Bayerischen Umzugskostengesetzes auf Arbeitnehmer entsprechend angewandt.
Die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe auf Antrag ist möglich für Umzüge
- aus Anlass eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil dieWohnung wegen der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder unzureichend wird (Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Umzugskostengesetz)
- aus Anlass eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustands der berechtigten Person oder des mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Kindes (Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Umzugskostengesetz) - Voraussetzung: Gesundheitszeugnis des zuständigen Gesundheitsamtes
Für die Zusage der Umzugskostenbeihilfe sind die erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Regierung vorzulegen. Zusätzlich ist ggf. eine Bestätigung der Schulleitung notwendig.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Die Antragsstellung kann sowohl in Schriftform (Brief / Telefax) als auch per E-Mail erfolgen. Wenn Sie den Antrag per E-Mail einreichen, muss der Antrag im pdf-Format übermittelt werden.
Es ist die VIVA-Personalnummer anzugeben.
Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen ist die gesundheitliche Notwendigkeit zu begründen.
In den Fällen des Fristablaufs wird ausnahmsweise bei der zuständigen Dienststelle des Landesamtes für Finanzen abgefragt, ob rechtzeitig ein Antrag auf Gewährung der Umzugskostenbeihilfe eingegangen ist.
Wird die Umzugskostenbeihilfe zugesagt, erhält der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung, die dem Landesamt für Finanzen anschließend in Kopie vorzulegen ist.
Die Zusage der Umzugskostenbeihilfe selbst ist nicht fristgebunden, sie kann auch nach Umzug erteilt werden, vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Umzugskostengesetz. Es dürfen jedoch für die Gewährung (d. h. Auszahlung) der Umzugskostenbeihilfe durch das Landesamt für Finanzen bei Eingang des Antrags dort nicht mehr als 6 Monate seit dem Umzug vergangen sein (Ausschlussfrist), sodass auch eine Zusage in diesen Fällen nicht mehr möglich ist.
Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis des Berechtigten vor Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihm selbst zu vertretenden Grund endet, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Umzugskostengesetz.