Kinderbetreuung, Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Arbeitgeber/innen und Selbständige können eine Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.
Erwerbstätige Sorgeberechtigte oder Pflegeeltern von Kindern, die jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, können im Fall eines behördlich angeordneten Betretungsverbots, einer Absonderung (Isolation/ Quarantäne) des Kindes oder einer Schließung von Betreuungseinrichtungen bzw. Schulen unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten oder Pflegeeltern einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund des Betretungsverbots, der Absonderung oder der Schließung mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst betreuen müssen.
Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer können Sie den Antrag in aller Regel nicht selbst stellen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber, um den Anspruch geltend zu machen. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber gewissermaßen als Auszahlstelle für die Bezirksregierungen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann dann bei der zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Erstattung stellen. Sie müssen gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber darlegen, dass Sie in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können (siehe Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ unter "Formulare").
- Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (im Falle der Corona-Pandemie vom 28.03.2020 bis 25.11.2021; bis zum Ablauf des 23.09.2022 unabhängig von einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite). In diesem Zeitraum wird die Entschädigung für längstens zehn Wochen, bei Alleinerziehenden für 20 Wochen pro Jahr gewährt. Der erste Jahreszeitraum endete damit mit Ablauf des 27.3.2021, der folgende Jahreszeitraum (mit der erneuten Möglichkeit, 10 bzw. 20 Wochen Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch zu nehmen) hat am 28.3.2021 begonnen.
- Die Schule oder Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder eine Einrichtung für behinderte Menschen, die das Kind der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder der/des selbstständig Tätigen besucht, wird zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektions- oder einer übertragbaren Krankheit vorübergehend geschlossen oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, wird untersagt oder von der zuständigen Behörde werden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder es liegt eine behördliche Empfehlung vor, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen, und
- das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h., dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
- das Kind muss in der Zeit der Schließung von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bzw. der/dem selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
- eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden kann, und
- die erwerbstätige Person muss dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Ausführliche Informationen zur Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Sie unter "Weiterführende Links".
Der Antrag ist grundsätzlich online zu stellen (siehe unter "Online-Verfahren").
- Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
- Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Selbstständige oder Selbstständiger, stellt den Antrag die Selbstständige oder der Selbstständige selbst.
Vollzugsbehörde ist die für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 der Zuständigkeitsverordnung - ZustV).
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende des Betretungsverbots, der Absonderung (Isolation/ Quarantäne) oder der Schließung zu stellen.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG greift nur, wenn allein die Schließung oder das Betretungsverbot der Schulen oder Betreuungseinrichtungen oder die anderen oben aufgeführten Konstellationen des § 56 Abs. 1a Nr. 1 IfSG zu einem Verdienstausfall führen. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn und soweit der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese vorrangig zu nutzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Sorgeberechtigten noch Zeitguthaben zusteht. Dieses ist prioritär abzubauen. Besteht die Möglichkeit des orts- und zeitflexiblen Arbeitens (z. B. Homeoffice) und ist ihnen dies zumutbar, müssen die Erwerbstätigen dies nutzen und so ihre Kinder selbst betreuen.
Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung entsteht ebenfalls nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung auf Kurzarbeit verkürzt ist, denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selbst betreuen. Auch besteht kein Entschädigungsanspruch, soweit eine Schließung der Schulen ohnehin während der durch das Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung unter vorsätzlicher Angabe falscher oder unvollständiger Tatsachen als Betrug zu werten ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Jeder Fall, der bekannt wird, wird angezeigt und die Leistung ist zurückzuzahlen.