Tierheim, Beantragung einer Förderung
Zweck
Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von
- Investitionen für Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen,
- Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen mit Geräten und Materialien, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind,
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte durch Tierheime und
- Vorhaben zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen.
Gegenstand
Die Unterbringung in bayerischen Tierheimen soll gefördert werden durch:
- Neu-, An-, Aus- und Umbauten, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
- bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und energetischen Funktionalität und
- bauliche Maßnahmen zur Schaffung, zum Ausbau und zur Verbesserung von Quarantäneplätzen in Tierheimen.
Weiterhin werden Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen mit Geräten und Materialien, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind (außer Verbrauchsmaterialien und Tierarzneimittel), gefördert, außerdem laufende Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte durch Tierheime in Bayern sowie Kastrationen von herrenlosen Hauskatzen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Träger von in Bayern gelegenen Tierheimen sowie bayerische Kommunen oder rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse als Träger eines Tierheims.
Zuwendungsempfänger bei Vorhaben nach Nr. 2.4 sind ferner auf Dauer angelegte gemeinnützige Tierschutzorganisationen mit Sitz in Bayern.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens erforderlich sind.
Art und Höhe
Die Art der Zuwendung ist abhängig vom Vorhaben:
- Für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen wird sie als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in nicht rückzahlbarer Form gewährt.
- Die Zuwendung für die Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte sowie für die Kastration herrenloser Hauskatzen wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Pauschale gewährt.
Die Höhe ist abhängig vom Vorhaben:
- Bei Bau- und Sanierungsmaßnahmen beträgt der Fördersatz 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 300.000 EUR je Vorhaben (für die Kostengruppe 200 nach DIN 276 maximal 30.000 EUR), der Mindestbetrag 3.000 EUR je Vorhaben.
- Für Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen beträgt der Fördersatz 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 10.000 EUR pro Kalenderjahr, der Mindestbetrag 500 EUR je Vorhaben.
- Bei Vermittlungstätigkeiten wird für jede nachgewiesene Vermittlung an einen Privathaushalt eine Pauschale für die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers in Höhe von 80 EUR für Hunde und 30 EUR für die Vermittlung von Katzen und anderer Heimtiere (Kleintiere) gewährt. Bei Vermittlung mehrerer Kleintiere in einer Gruppe wird die Pauschale nur einmal gewährt. Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 5.000 EUR pro Kalenderjahr.
- Für jede nachgewiesene Kastration eines weiblichen Tieres wird eine Pauschale in Höhe von 70 Euro und für jede nachgewiesene Kastration eines männlichen Tieres eine Pauschale in Höhe von 45 Euro gewährt. Der Höchstbetrag der Zuwendung für Kastrationen beträgt 20.000 Euro pro Jahr.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Richtlinie (Link siehe unter "Rechtsgrundlagen").
- Erhalt regelmäßiger kommunaler Unterstützung (gilt nicht für Vorhaben nach Nr. 2.4)
- Die Vorhaben müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Heimtieren zu verbessern; sie müssen den Vorgaben des § 2 TierSchG bzw., sofern es um die Haltung von Hunden geht, der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechen
- Nachweis aller notwendigen bestandskräftigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen gegenüber der Bewilligungsbehörde; bei nicht im Eigentum stehenden Grundstücken Nachweis der Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens
- Durchführung von tiermedizinischen Maßnahmen von bzw. unter Aufsicht einer approbierten Tierärztin oder eines approbierten Tierarztes
Der Antrag ist bei der Regierung von Oberfranken einzureichen.
Die Regierung von Oberfranken prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes, holt ggf. erforderliche Stellungnahmen von Fachbehörden, insbesondere der zuständigen Veterinärbehörde, ein und entscheidet über den Antrag mit Zuwendungsbescheid.
Anträge können im gesamten laufenden Kalenderjahr gestellt werden.
Falls die Haushaltsmittel für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft sind, müssen danach gestellte Anträge abgelehnt werden. Diese können im darauffolgenden Jahr neu gestellt werden.
Pro Antragsteller kann für Bau- und Sanierungsvorhaben sowie für Vermittlungstätigkeiten nur ein Förderantrag pro Kalenderjahr bewilligt werden.
Einhaltung der Zweckbindungsfrist bei Bau- und Sanierungsvorhaben sowie für Ausrüstung und Ausstattungsgegenstände.