Gewalttat, Beantragung einer Entschädigung
Personen, die durch einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff einen Gesundheitsschaden erleiden, können eine staatliche Entschädigung erhalten. Stirbt eine verletzte Person an den Folgen der Gewalttat, können auch ihre Hinterbliebenen einen Anspruch haben.
Entschädigt werden die gesundheitlichen (physischen und psychischen) Folgen einer Gewalttat; nicht erlittenes Leid und Unrecht.
Die Höhe der möglichen Leistungen richtet sich in den meisten Fällen nach der Schwere der gesundheitlichen Schäden, die aus der Gewalttat resultieren. Berechtigte Personen haben u. a. einen Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung, ggf. auf eine monatliche Grundrente, Ausgleich für berufliche Nachteile sowie Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Diese Ansprüche haben auch Hinterbliebene, wenn sie aufgrund der Benachrichtigung vom gewaltsamen Tod der nahestehenden Person an psychischen Gesundheitsproblemen leiden. Ihnen kann auch eine Hinterbliebenenrente als Unterhaltsersatz zustehen. Der umfangreiche Leistungskatalog entspricht dem der Versorgung von Kriegsopfern.
Darüber hinaus sind Geschädigten im Rahmen der Heilbehandlung heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.
Bei Gewalttaten, die sich nach dem 31.12.2020 ereignet haben, können Geschädigte, Angehörige und Hinterbliebene auch schnelle psychotherapeutische Unterstützung in einer Traumaambulanz erhalten.
Leistungen können auf Antrag Personen erhalten, die durch einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff (Gewalttat) eine gesundheitliche (physisch oder psychisch) Schädigung erlitten haben.
Den Antrag können Sie formlos beim zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales (oder jeder anderen Behörde) stellen.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft den Sachverhalt. Zunächst muss festgestellt werden, ob eine Gewalttat vorliegt, hierzu werden die Akten der staatlichen Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) beigezogen und ggf. Zeugen befragt.
Sodann werden bei den behandelnden Krankenhäusern und Ärzten die Unterlagen zu den Verletzungen eingeholt und geprüft; ggf. erfolgt eine Begutachtung, um die gesundheitlichen Folgen festzustellen.
Im Anschluss wird geprüft, welche Leistungen Ihnen zustehen können; das hängt von den konkreten Bedürfnissen der verletzten Person ab.
Keine. Grundsätzlich werden Leistungen aber erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn die Antragstellung jedoch innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, werden die Leistungen schon ab dem Zeitpunkt der Tat erbracht.
Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die Ermittlungen abgeschlossen werden können. Das kann etwas dauern, wenn die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, von der Behörde Zeugen befragt werden müssen oder eine medizinische Begutachtung erforderlich ist.