Pflege im sozialen Nahraum, Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur damit pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung – in ihrem sozialen Nahraum – bleiben können.
Zweck
Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von bedarfsgerechten Pflegeplätzen und Begegnungsstätten, um den demografischen Herausforderungen gerecht zu werden.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung:
- Plätze für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege
- Tages- und Nachtpflegeplätze
- vollstationäre Dauerpflegeplätze (mit und ohne Öffnung in den sozialen Nahraum)
- ambulant betreute Wohngemeinschaften und
- Begegnungsstätten.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die ein Vorhaben im Sinne der Nr. 1.2 der Förderrichtlinie im Freistaat durchführen.
Art und Umfang
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- bis zu 100.000 Euro pro neu geschaffenem Platz für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliativen Pflege
- bis zu 70.000 Euro pro neu geschaffenem Platz beim Kurzzeitwohnen in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung oder erwachsene Menschen mit Behinderung
- bis zu 60.000 Euro pro neu geschaffenem Platz in ambulant betreuten Wohngemeinschaften und pro neu geschaffenem Platz für die Dauerpflege in Einrichtungen mit einer Öffnung in den sozialen Nahraum
- bis zu 40.000 Euro pro neu geschaffenem Platz für die Dauerpflege in Einrichtungen ohne Öffnung in den sozialen Nahraum
- bis zu 25.000 Euro pro neu geschaffenem Platz in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
- bis zu 150.000 Euro beträgt die Zuwendung für räumlich eigenständige Begegnungsstätten für zu Hause lebende Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz, wenn ihre Angebote insbesondere die Lebensqualität sowie deren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit fördern und erhalten und sie eine Lotsenfunktion, eine Vernetzungsfunktion oder die Koordination von geeigneten Angeboten übernehmen können.
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden grundsätzlich durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Dauerpflegeplätzen in Einrichtungen, die sich nicht in den sozialen Nahraum öffnen, beträgt die Zuwendung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Pflegeplätzen und Begegnungsstätten sind, dass
- ein Bedarf an Pflegeplätzen und Begegnungsstätten mittels Bestätigung des für diese Aufgabe jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträgers (Art. 69 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze) nachgewiesen ist,
- die sozialräumliche Planung (zum Beispiel basierend auf dem Seniorenpolitischen Gesamtkonzept gemäß Art. 69 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze) vorliegt,
- eine gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden abgestimmte fachliche Konzeption vorhanden ist, die zum Beispiel Auskunft gibt über Ziel und Zweck des Vorhabens, die spezifischen Angebote, die geplanten Strukturen des jeweiligen Projekts, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung, Personaleinsatz, der Qualifikation des Personals, der Einbindung von bürgerschaftlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern und
- die bauliche (Grundriss-)Planung abgeschlossen ist,
- sofern der Vorhabenträger nicht gleichzeitig Betreiber der Einrichtung ist, ist die gewährte Förderung bei der Berechnung des Miet- oder Pachtzinses mindernd zu berücksichtigen.
Die speziellen Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie in der Förderrichtlinie im Abschnitt 2.2 (siehe unter Rubrik "Rechtsgrundlagen"). Weiterführende Hinweise und Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Pflege (siehe unter Rubrik „Weiterführende Links“).
Der Förderantrag ist unterzeichnet und digital (einschließlich sämtlicher Anlagen) beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen. Lediglich Pläne sind im Original vorzulegen.
Über alle innerhalb der Frist eingegangenen Anträge wird nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden, sofern es sich um Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge handelt. Alle anderen Anträge werden nach Eingang beim Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.
Seit dem Haushaltsjahr 2025 wird ein zweistufiges Auswahlverfahren durchgeführt, sofern es sich um Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge handelt. Sollten Sie mit Ihrem Vorhaben in die engere Wahl für eine Zuwendung kommen, sind im zweiten Schritt des Verfahrens weitere Unterlagen vorzulegen.
Für die Förderanträge gilt der 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres als Antragsfrist, sofern es sich um Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge handelt.
Alle anderen Anträge müssen bis spätestens 31. Oktober des laufenden Förderjahres eingereicht werden. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag bald möglichst einzureichen, da die verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt sind. Anträge der Nrn. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.4 sowie der Nr. 2.2.5 werden vorrangig eingeplant.
Wenn Sie also beispielsweise einen Förderantrag für das Förderjahr 2026 stellen möchten, gilt der 31.10.2025 als Stichtag für Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge. Alle anderen Förderanträge können bis spätestens 31. Oktober des jeweils laufenden Förderjahres eingereicht werden.
Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuwendungsrecht kein Anspruch auf Förderung besteht.