Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Stadt Waldmünchen
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Marktplatz und Stadtpfarrkirche

Dienstleistungen

Sozialhilfe, Beantragung der Übernahme von Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag vom Sozialamt übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

In Deutschland besteht Bestattungspflicht.

Als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person müssen Sie gemäß der gesetzlich geregelten Reihenfolge für die Bestattung sorgen und die dabei anfallenden Kosten übernehmen. Die entstandenen Kosten können Sie von den Erbinnen, Erben oder sonst Zahlungspflichtigen einfordern, wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören.

Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit Ihnen als gesetzlich verpflichteter Person, insbesondere auf Grund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) eine Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Den Erben ist in jedem Fall zuzumuten, den Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen.

Es werden die erforderlichen Kosten für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller Gebühren übernommen. Zu übernehmen sind dabei allerdings nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Dazu zählen insbesondere die Kosten für:

  • die Leichenschau
  • die Leichenbeförderung
  • einen Sarg einfachster Ausstattung mit Kissen-Decken-Garnitur
  • das Einkleiden und Einsargen der Leiche
  • die Bestattungskosten der Gemeinde (Hierzu zählen auch die Grabgebühren für ein einfaches Reihengrab. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene in einer bereits vorhandenen Familiengrabstätte bestattet wird und hierdurch höhere Folgekosten entstehen.); Leichenhausgebühren
  • einfachen Blumenschmuck bzw. Sargbukett
  • das erstmalige Anlegen des Grabes und Erstbepflanzung
  • ein einfaches Grabkreuz bzw. ein einfacher Grabstein (sofern von der Friedhofssatzung ausdrücklich vorgeschrieben)

Anstelle einer Erdbestattung ist auch eine Feuerbestattung möglich, in diesem Fall werden in angemessenem Umfang zusätzlich folgende Kosten übernommen:

  • Kosten für die Leichenbeförderung zum Krematorium
  • Kosten der Einäscherung
  • Urne
  • Grabgebühren für ein einfaches Urnengrab

Die Besonderheiten einer Bestattung anderer Glaubensrichtungen werden respektiert. Die Kosten für glaubensbedingte Besonderheiten werden in angemessener Höhe übernommen.

Die Übernahme der Kosten für darüberhinausgehende Leistungen sind nicht möglich und muss vom Sozialamt abgelehnt werden. Die Kosten hierfür sind in diesem Falle selbst zu tragen. Nicht übernommen werden unter anderem die Kosten für:

  • eine Todesanzeige, Danksagung
  • den Leichenschmaus
  • Dienstleistungen des Bestattungsunternehmens, sofern diese dem Verpflichteten zugemutet werden können
  • Sterbebilder
  • laufende Grabpflege
  • Trauerkleidung

Überführungskosten können übernommen werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt; dies gilt grundsätzlich nicht für die Überführung ins Ausland.

Zuständiges Sozialamt

Wenn die verstorbene Person Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe war, ist der Träger der Sozialhilfe, welcher der verstorbenen Person zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat, zuständig.

In allen anderen Fällen ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (das gilt auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II des Verstorbenen).

  • Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
    Rechtlich verpflichtet sind:
    • vertraglich Verpflichtete z. B. aus Altenteil oder aus einem notariellen Vertrag
    • Erben
    • Väter nichtehelicher Kinder beim Tod der Mutter infolge Schwangerschaft oder Geburt, auch für die Kosten der Beerdigung des totgeborenen Kindes oder einer Fehlgeburt
    • unterhaltsverpflichtete Ehegatte, Eltern und Kinder des Verstorbenen
    • öffentlich-rechtlich verpflichtete Bestattungspflichtige, die in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz einen Bestattungsauftrag erfüllt haben. In entsprechender Reihenfolge: Ehegatten, Kinder / Adoptivkinder, Eltern / Adoptiveltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Neffen/ Nichten, Verschwägerte 1. Grades
  • Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
  • Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen.
  • Die Kosten sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
  • Sie sind durch einen mit dem Bestattungsinstitut geschlossenen Werkvertrag oder einen von der zuständigen Ordnungsbehörde erlassenen Leistungsbescheid tatsächlich mit den Kosten belastet.

Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten schriftlich bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Von dort werden Sie in der Regel ein entsprechendes Antragsformular erhalten.  

Stimmt die zuständige Behörde Ihrem Antrag zu, erfolgt die Zahlung entweder an Sie selbst oder mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis direkt an das Bestattungsunternehmen.

Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Behörde, da wie oben angemerkt nur die erforderlichen Kosten übernommen werden können.

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)